Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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10. 
(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 
Der Heizerstand ist in ausreichender Weise zu belichten und durch Zufuhr frischer Luft 
tunlichst kühl zu halten. Er muß so geräumig sein, daß der Heizer seine Arbeit un- 
behindert verrichten kann. Bei Kesseln über 20 qm Heizfläche soll er eine Mindest- 
länge von Zm besitzen. Bei Kesseln, die einen kurzen Rost haben (z. B. bei stehenden 
Kesseln), kann ausnahmsweise eine geringere Länge wie 3 m dann zugelassen werden, 
wenn sonst genügend Licht und Luftraum im Kesselhaus vorhanden ist. Der Heizer- 
stand darf durch Lagern von Brennmaterial oder sonstiger Gegenstände nicht beengt 
werden. 
Freistehende Dampfkessel ohne Mauerwerk sind zum Schutz gegen strahlende Wärme 
wirksam zu umkleiden. Die in Arbeitsräumen aufgestellten Dampfkessel sind außerdem 
so abzuschließen, daß sie von unbefugter Seite nicht erreicht werden können. 
Die Dampfrohre der Kessel sind mit Wärmeschutz zu umgeben. Der Wärmeschutz ist 
gleich nach der amtlichen Abnahme auszuführen. 
Im Interesse der Betriebssicherheit ist den nachstehenden Anforderungen zu entsprechen. 
a)Zur Bedienung der Sicherheitsvorrichtungen muß die Decke des Kessels durch fest- 
stehende Treppen oder Leitern leicht zugänglich gemacht werden. Soweit erforderlich 
sind die Treppen mit Handleisten, die Leitern mit Holmen, welche das Kesselmauer- 
werk um 1 m überragen, zu versehen. 
b) Die Sicherheits= und Absperrventile müssen vom Heizerstande aus leicht und schnell 
zu erreichen sein; der Rauchschieber muß vom Heizerstande aus gehandhabt werden 
können. Rauchschiebergegengewichte sind so zu umschließen, daß Unfälle vollkommen 
ausgeschlossen sind. 
c) Es ist die eine der beiden Speisevorrichtungen des Kessels in möglichster Nähe des 
Heizerstandes, das selbsttätige Speiseventil tunlichst nahe am Kessel anzubringen. 
c) Längere, vor den Kesseln befindliche Aschenkanäle müssen mindestens einen Not- 
ausgang erhalten. 
Den Kesselheizern ist im Kesselraume eine Wascheinrichtung, ein dichtschließender Kleider- 
behälter sowie Tisch und Bank zur Verfügung zu stellen. Ein Abort muß in der 
Nähe vorhanden und leicht erreichbar sein. 
Die Feuerungseinrichtung ist in solchen Verhältnissen anzulegen und das Brennmaterial 
derartig auszuwählen und aufzuschütten, daß der Rauch so vollkommen als möglich 
verzehrt und das Entweichen von Ruß und Flugasche aus dem Schornsteine tunlichst 
vermieden wird. 
Es ist ferner durch geeignete Vorrichtungen dafür zu sorgen, daß das Geräusch des 
ausströmenden Dampfes nicht in einer den öffentlichen Verkehr und die Anwohner 
störenden Weise vernommen wird. 
 
	        
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