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(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.)
Der Heizerstand ist in ausreichender Weise zu belichten und durch Zufuhr frischer Luft
tunlichst kühl zu halten. Er muß so geräumig sein, daß der Heizer seine Arbeit un-
behindert verrichten kann. Bei Kesseln über 20 qm Heizfläche soll er eine Mindest-
länge von Zm besitzen. Bei Kesseln, die einen kurzen Rost haben (z. B. bei stehenden
Kesseln), kann ausnahmsweise eine geringere Länge wie 3 m dann zugelassen werden,
wenn sonst genügend Licht und Luftraum im Kesselhaus vorhanden ist. Der Heizer-
stand darf durch Lagern von Brennmaterial oder sonstiger Gegenstände nicht beengt
werden.
Freistehende Dampfkessel ohne Mauerwerk sind zum Schutz gegen strahlende Wärme
wirksam zu umkleiden. Die in Arbeitsräumen aufgestellten Dampfkessel sind außerdem
so abzuschließen, daß sie von unbefugter Seite nicht erreicht werden können.
Die Dampfrohre der Kessel sind mit Wärmeschutz zu umgeben. Der Wärmeschutz ist
gleich nach der amtlichen Abnahme auszuführen.
Im Interesse der Betriebssicherheit ist den nachstehenden Anforderungen zu entsprechen.
a)Zur Bedienung der Sicherheitsvorrichtungen muß die Decke des Kessels durch fest-
stehende Treppen oder Leitern leicht zugänglich gemacht werden. Soweit erforderlich
sind die Treppen mit Handleisten, die Leitern mit Holmen, welche das Kesselmauer-
werk um 1 m überragen, zu versehen.
b) Die Sicherheits= und Absperrventile müssen vom Heizerstande aus leicht und schnell
zu erreichen sein; der Rauchschieber muß vom Heizerstande aus gehandhabt werden
können. Rauchschiebergegengewichte sind so zu umschließen, daß Unfälle vollkommen
ausgeschlossen sind.
c) Es ist die eine der beiden Speisevorrichtungen des Kessels in möglichster Nähe des
Heizerstandes, das selbsttätige Speiseventil tunlichst nahe am Kessel anzubringen.
c) Längere, vor den Kesseln befindliche Aschenkanäle müssen mindestens einen Not-
ausgang erhalten.
Den Kesselheizern ist im Kesselraume eine Wascheinrichtung, ein dichtschließender Kleider-
behälter sowie Tisch und Bank zur Verfügung zu stellen. Ein Abort muß in der
Nähe vorhanden und leicht erreichbar sein.
Die Feuerungseinrichtung ist in solchen Verhältnissen anzulegen und das Brennmaterial
derartig auszuwählen und aufzuschütten, daß der Rauch so vollkommen als möglich
verzehrt und das Entweichen von Ruß und Flugasche aus dem Schornsteine tunlichst
vermieden wird.
Es ist ferner durch geeignete Vorrichtungen dafür zu sorgen, daß das Geräusch des
ausströmenden Dampfes nicht in einer den öffentlichen Verkehr und die Anwohner
störenden Weise vernommen wird.