Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

516 (Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 
17. Beim Schichtwechsel darf der abtretende Kesselwärter sich erst dann entfernen, 
wenn der antretende Wärter alles in ordnungsmäßigem Zustande übernommen hat. 
18. Sinkt das Wasser unter die Marke des niedrigsten Standes, so ist die Ein- 
wirkung des Feuers aufzuheben und dem Vorgesetzten unverzüglich Anzeige zu 
erstatten. 
19. Steigt der Dampfdruck zu hoch, so ist der Kessel zu speisen und der Zug zu 
vermindern. Genügt dies nicht, so ist die Einwirkung des Feuers aufzuheben. 
20. Bei Beendigung des Kesselbetriebs hat der Kesselwärter den Dampf tunlichst 
wegzuarbeiten, das Feuer allmählich zu mäßigen und eingehen zu lassen bezw. vom Kessel ab- 
zusperren, den Rauchschieber zu schließen und den Kessel aufzuspeisen. 
21. Bei außergewöhnlichen Erscheinungen, Undichtheiten, Beulen, Erglühen von 
Kesselteilen usw. ist die Einwirkung des Feuers sofort aufzuheben und dem Vorgesetzten un- 
verzüglich Meldung zu erstatten. 
22. Das Decken (Bänken) des Feuers nach Beendigung der Arbeitszeit ist nur gestattet, 
wenn der Kessel unter Aufsicht bleibt. Außerdem darf der Rauchschieber nicht ganz geschlossen 
und der Rost nicht ganz bedeckt werden. 
Außerbetriebsetzung des Kessels. 
23. Das vollständige Entleeren des Kessels darf erst vorgenommen werden, nach- 
dem das Feuer entfernt und das Mauerwerk genügend abgekühlt ist. Muß die Entleerung unter 
Dampfdruck erfolgen, so darf dies nur mit höchstens 1 Atmosphäre Druck geschehen. 
24. Das Einlassen von kaltem Wasser in den eben entleerten, heißen Kessel 
ist streng unter sagt. 
25. Bei Frostwetter sind außer Betrieb zu setzende Kessel und deren Rohrleitungen 
gegen Einfrieren zu schützen. 
Reinigung des Kessels. 
26. Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kessel oft und gründlich zu entfernen. 
Das Abklopfen des Kesselsteins darf nicht mit zu scharfen Werkzeugen aus- 
geführt werden. 
27. Die Züge und die Kesselwandungen sind oft und gründlich von Flugasche 
und Ruß zu reinigen. 
28. Der zu befahrende Kessel muß von dem mit ihm verbundenen und im Betriebe 
befindlichen Kesseln in allen Rohrverbindungen durch genügend starke Blindflanschen oder durch 
Abnehmen von Zwischenstücken sichtbar abgetrennt werden. Die Feuerungs einrich- 
tungen sind sicher abzusperren. 
29. Der Kesselwärter hat sich von der stattgehabten gründlichen Reinigung des 
Kessels und der Züge per sönlich zu überzeugen. Dabei sind die Kesselwandungen genau 
zu besichtigen und ist der Zustand des Kesselmauerwerks zu untersuchen. Unregel mäßigkeiten 
sind sofort zur Anzeige zu bringen und zu beseitigen. 
  
Druck: Welmarischer Derlag G.m. b. U. m Weimar.
	        
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