(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 523
§ 11.
I. Jedes unter diese Verordnung fallende Dampffaß ist vor seiner ersten
Inbetriebsetzung, nach wesentlichen Anderungen seiner Bauart oder Größe, sowie
vor einer beabsichtigten Erhöhung des Betriebsdruckes von dem gemäß § 4
zuständigen Sachverständigen der Prüfung der Bauart, der Wasserdruckprobe und
der Abnahmeprüfung zu unterziehen. «
Die in § 2 Ziff. 6 bezeichneten Gefäße unterliegen vor der Inbetriebsetzung
nur der letzteren Prüfung.
II. Bei alt angekauften, bereits anderweit im Betrieb gewesenen Dampffässern,
sowie solchen, zu denen Teile alter Dampffässer benutzt sind, ist außerdem eine
innere Untersuchung mit genauer Ermittlung der Beschaffenheit des verwendeten
Baustoffs und der Wandstärken (durch Anbohren u. dergl.) vorzunehmen. Diese
Prüfung ist von dem gemäß § 4 zuständigen Sachverständigen auszuführen.
III. Die Wasserdruckprobe, mit welcher die Prüfung der Bauart in der Regel
zu verbinden ist, erfolgt nach der letzten Zusammensetzung, jedoch vor der Ein-
mauerung oder Ummantelung des Dampffasses. Sie kann vor der Anmeldung
des Dampffasses (§ 10 Abs. 1) ausgeführt werden. Dampffässer, die bereits
anderwärts innerhalb des Deutschen Reichs von einem zur Ausführung amtlicher
Prüfungen von Dampffässern befugten Sachverständigen nach den Vorschriften dieser
Verordnung geprüft und demnächst im ganzen nach ihrem Aufstellungsorte geschafft
worden sind, unterliegen einer nochmaligen Prüfung der Bauart und Wasserdruck-
probe am Aufstellungsort nur dann, wenn seit Vornahme der Prüfung mehr als
ein Jahr verflossen ist, oder wenn das Dampffaß eine Beschädigung beim Trans-
port erlitten hat, die eine Wiederholung der Prüfung geboten erscheinen läßt.
IV. Die Ausführung der Wasserdruckprobe richtet sich nach den für Dampf-
kessel gültigen Vorschriften. Autoklaven, die ohne Sicherheitsventil betrieben werden
sollen (§ 7 Abs. III), sind mit dem zweifachen Betrage des zulässigen höchsten Be-
triebsdruckes zu prüfen. Bei Dampffässern, deren Wandungen regelmäßig oder
zeitweilig wechseluden, verschieden hohen Beanspruchungen unterworfen sind, ist die
höchste jeweilig im Dampffaß auftretende Spannung für die Höhe des Probe-
druckes maßgebend.
V. Nachdem die Prüfung der Bauart und der Wasserdruckprobe mit be-
friedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind von dem Sachpverständigen die Niete
des Fabrikschildes oder die zur Befestigung dienenden Zinntropfen (§ 9 Abst. II)