32 (Zusammenlegungsgesetz.)
Art. 10.
Falls eine Anderung der Organisation oder der Zuständigkeit der Königlich
Preußischen Auseinandersetzungsbehörden oder im Kostenwesen eintreten und hier-
durch eine Anderung von Bestimmungen dieses Staatsvertrags oder eine Er-
gänzung desselben sich als nötig erweisen sollte, erfolgt diese durch Vereinbarung
zwischen den beiderseitigen Staatsministerien. Jedoch kann auf diesem Wege weder
eine Erhöhung der im Art. 5 bestimmten Pauschvergütung noch eine Beschränkung
des Umfangs der Kosten, welche nach Art. 6 als durch die Pauschvergütung ersetzt
zu gelten haben, stattfinden. Die Vereinbarung ist in derselben Weise bekannt zu
machen wie der Staatsvertrag.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare diesen Vertrag unter-
zeichnet und ihr Siegel beigedrückt.
So geschehen in Berlin den 18. Juli 1908.
(I. S.) Dr. Johannes Schmid-Burgk. (I. 8.) Julius Peltzer.
(I. S.) Richard Kühn. (L. S.) Paul Eckardt.
(L. S.) Otto Krippendorf. (L. 8.) Felix Busch.
Schlußprotokoll
zum Staatsvertrage vom 18. Juli 1908.
Bei Unterzeichnung des Staatsvertrags vom heutigen Tage, betreffend die Durch-
führung der Grundstückszusammenlegungen und der damit verbundenen Ablösungen
im Großherzogtum Sachsen durch die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-
behörden, sind die unterzeichneten Kommissare noch über nachstehende Punkte über-
eingekommen.
Zu Art. 1.
Als Spezialkommissare in den Zusammenlegungssachen des Großherzogtums
sollen tunlichst nur zum Richteramte befähigte Beamte Entscheidungen ergehen lassen.