Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 527 
8 18. 
I. Werden bei einer Untersuchung außergewöhnlich starke mechanische oder 
chemische Abnutzungen oder andere die Festigkeit vermindernde Umstände festgestellt, 
oder treten solche Mängel infolge der Betriebsverhältnisse der Regel nach bei 
Dampffässern für bestimmte Zwecke ein, so können mit Zustimmung des Betriebs- 
unternehmers des Dampffasses oder auf Antrag des Sachverständigen mit Ge- 
nehmigung der zuständigen Behörde für einzelne Dampffässer außerordentliche 
Untersuchungen oder regelmäßige kürzere Fristen festgesetzt werden. Bei dauernd 
beabsichtigter Verkürzung der Frist für ganze Gattungen von Dampffässern ist die 
Zustimmung des Großh. Staatsministeriums einzuholen. 
II. Die bei den Untersuchungen gefundenen Mängel sind von dem Betriebs- 
unternehmer des Dampffasses innerhalb der von dem Sachverständigen im Revisions- 
buche anzugebenden Frist zu beseitigen. Dem Sachpverständigen ist entsprechende 
Mitteilung zu machen. 
III. Ergibt sich bei der Untersuchung des Dampffasses ein Zustand unmittel- 
barer Gefahr, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Sachverständigen die 
Fortsetzung des Betriebs bis zur Beseitigung der Gefahr untersagen. 
19. 
I. Überwachungspflichtige Dampffässer, die eine Hauptausbesserung erfahren 
haben, sind vor ihrer Wiederinbetriebnahme in der Fabrik oder am Betriebsorte 
einer Wasserdruckprobe nach den Vorschriften des § 11 zu unterwerfen. Eine Be- 
scheinigung nach dem Muster — Anlage ] — über diese Prüfung, den Umfang ##, 
der Reparatur und die Fabrik, die sie ausgeführt hat, ist mit dem Revisionsbuch - J 
zuverbmden 
II. Durch diese Druckproben wird der Lauf der regelmäßigen Untersuchungen 
nicht unterbrochen; die Prüfung nach einer Hauptausbesserung kann jedoch an die 
Stelle einer in demselben Rechnungsjahre fälligen regelmäßigen Wasserdruckprüfung 
treten. Wird mit der Druckprobe nach einer Hauptausbesserung auf Antrag des 
Betriebsunternehmers oder seines mit der Leitung des Betriebs beauftragten Stell— 
vertreters eine innere Untersuchung verbunden, so können die Fristen der regel- 
mäßigen Untersuchungen von diesem Zeitpunkte an neu berechnet werden. Das- 
selbe gilt, wenn mit einer außerordentlichen inneren Untersuchung eine Druckprobe 
verbunden wird. 
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