Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 33 
Zu Art. 3. 
Unter landespolizeilichen Interessen sind auch solche der Landesvermessung und 
Katastrierung zu verstehen. 
Zu Art. 6. 
Nach Abschluß jeder Zusammenlegungssache werden seitens der Königlich 
Preußischen Auseinandersetzungsbehörden dem Großherzoglichen Staatsministerium 
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden: 
1. die Urschrift des Zusammenlegungsrezesses oder Planes sowie auf Verlangen 
je eine Ausfertigung davon für die Unterpfandsbehörde (Grundbuchamt), für 
die Vermessungsbehörde (Katasterbehörde) und für die Gemeinde, 
2. die Originalkarte über die Zusammenlegung, 
3. vier Vervielfältigungen von dieser Karte, die auf mechanischem Wege hergestellt 
sein können, 
4. sämtliche urschriftlichen Nachweise über die der Originalkarte zu Grunde 
liegenden Längen= und Winkelmessungen sowie die für die Zwecke der 
Kartierung und Flächeninhaltsermittelungen angefertigten Berechnungen. 
In dem Zusammenlegungsrezeß oder -Plan oder in einer Beilage sind die 
alten Grundstücke, welche in den neuen Plänen ihre Abfindung erhalten, mit den 
entsprechenden ideellen Teilen der Abfindung einzeln aufzuführen. 
Vorstehende Bestimmungen sollen nach erfolgter Ratifikation des Vertrags so 
betrachtet werden, als wären sie in dem Vertrage mitenthalten. 
So geschehen in Berlin, den 18. Juli 1908. 
(L. S.) Dr.iur. Johannes Schmid-Burgk. (L. S.) Julius Peltzer. 
(L. S.) Richard Kühn. (I. 8.) Paul Eckardt. 
(I. 8.) Otto Krippendorf. (L. S.) Felix Busch. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.