(Zusammenlegungsgesetz.) 33
Zu Art. 3.
Unter landespolizeilichen Interessen sind auch solche der Landesvermessung und
Katastrierung zu verstehen.
Zu Art. 6.
Nach Abschluß jeder Zusammenlegungssache werden seitens der Königlich
Preußischen Auseinandersetzungsbehörden dem Großherzoglichen Staatsministerium
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden:
1. die Urschrift des Zusammenlegungsrezesses oder Planes sowie auf Verlangen
je eine Ausfertigung davon für die Unterpfandsbehörde (Grundbuchamt), für
die Vermessungsbehörde (Katasterbehörde) und für die Gemeinde,
2. die Originalkarte über die Zusammenlegung,
3. vier Vervielfältigungen von dieser Karte, die auf mechanischem Wege hergestellt
sein können,
4. sämtliche urschriftlichen Nachweise über die der Originalkarte zu Grunde
liegenden Längen= und Winkelmessungen sowie die für die Zwecke der
Kartierung und Flächeninhaltsermittelungen angefertigten Berechnungen.
In dem Zusammenlegungsrezeß oder -Plan oder in einer Beilage sind die
alten Grundstücke, welche in den neuen Plänen ihre Abfindung erhalten, mit den
entsprechenden ideellen Teilen der Abfindung einzeln aufzuführen.
Vorstehende Bestimmungen sollen nach erfolgter Ratifikation des Vertrags so
betrachtet werden, als wären sie in dem Vertrage mitenthalten.
So geschehen in Berlin, den 18. Juli 1908.
(L. S.) Dr.iur. Johannes Schmid-Burgk. (L. S.) Julius Peltzer.
(L. S.) Richard Kühn. (I. 8.) Paul Eckardt.
(I. 8.) Otto Krippendorf. (L. S.) Felix Busch.