Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 
Gebührenordnung 
zu der 
Ministerialverordnung, betr. die Einrichtung und den Getrieb 
von Dampffässern. 
539 
Anlage F. 
  
  
  
II III. 
« Gebührensatz für jedes folgende 
Oebubren— an demselben Tage untersuchte 
J J » »a Dampffaß desselben Betriebs 
Angabe des Prüfungsgeschäfts. für das oder der in dem nämlichen 
erste Gemeinde- oder Gutsbezirke 
Dampffaß belegenen Betriebe desselben 
Besitzers. 
M A 
A. Untersuchung neuer oder neu 
aufzustellender Dampffässer. 
1. Für die Prüfung der Bauart und die erste 
Wasserdruckprobe 15 7,50 
2. Für die Abnahmeprüfung 15 7,50 
3. Für die Abnahmeprüfung, verbunden mit der 
Bauartprüfung und der ersten Druckprobe 20 15 
B. Regelmähig wiederkehrende 
Antersuchungen. 
1. Für die regelmäßige innere Untersuchung 10 5 
2. Für die regelmäßige Wasserdruckprobe 10 5 
3. Für die regelmäßige innere Untersuchung, 
verbunden mit der Wasserdruckprobe 15 10 
4. Für die gelegentliche äußere Untersuchung 5 2,50 
C. Sonstige Bestimmungen. 
1. Für Druckproben nach Hauptausbesserungen 
oder Untersuchung auf Antrag . 15 7,50 
  
 
	        
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