(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.)
Gebührenordnung
zu der
Ministerialverordnung, betr. die Einrichtung und den Getrieb
von Dampffässern.
539
Anlage F.
II III.
« Gebührensatz für jedes folgende
Oebubren— an demselben Tage untersuchte
J J » »a Dampffaß desselben Betriebs
Angabe des Prüfungsgeschäfts. für das oder der in dem nämlichen
erste Gemeinde- oder Gutsbezirke
Dampffaß belegenen Betriebe desselben
Besitzers.
M A
A. Untersuchung neuer oder neu
aufzustellender Dampffässer.
1. Für die Prüfung der Bauart und die erste
Wasserdruckprobe 15 7,50
2. Für die Abnahmeprüfung 15 7,50
3. Für die Abnahmeprüfung, verbunden mit der
Bauartprüfung und der ersten Druckprobe 20 15
B. Regelmähig wiederkehrende
Antersuchungen.
1. Für die regelmäßige innere Untersuchung 10 5
2. Für die regelmäßige Wasserdruckprobe 10 5
3. Für die regelmäßige innere Untersuchung,
verbunden mit der Wasserdruckprobe 15 10
4. Für die gelegentliche äußere Untersuchung 5 2,50
C. Sonstige Bestimmungen.
1. Für Druckproben nach Hauptausbesserungen
oder Untersuchung auf Antrag . 15 7,50