Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 543 
Gewerbe vom 13. Juni 1910 (H.-M.-Bl. S. 271) Nachstempelungen der Bleche 
mit dem Sachverständigen-Stempel vorzunehmen, wenn ihnen vertrauenswürdig 
nachgewiesen wird, daß in der Kesselfabrik nur bestimmungsgemäß geprüfte Bleche 
verwendet werden.“ 
4. An Stelle des dritten Teils (Flußeisen, A. Bleche, II. Anzahl der Probestücke, Ziff. 1 
bis 4, vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 24) treten folgende Bestimmungen: 
J. 
2. 
3. 
„Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel folgende Probestücke zu 
entnehmen: 
a) von sämtlichen Blechen der Sorte IIl; 
b) von 50 0% der sonstigen Bleche. 
Bei Ziff. la sollen den Blechen Streifen sowohl zu Zug= als auch zu Schmiede- 
und Loch. sowie Hartbiegeproben in Längs= oder Querfaser entnommen werden, bei 
Ziffer lb jedoch nur zur Hälfte zu Zug= und zur Hälfte zu Schmiede= und Loch- 
sowie Hartbiegeproben in Längs= oder Querfaser. 
Bei Blechen über 4,5 m Länge usw. (wie in Ziff. 4 der Bestimmungen a. a. O. 
für Landdampfkessel)". 
5. An Stelle des dritten Teils (Flußeisen, A. Bleche, IUI. Bezeichnung der Bleche, Ziff. 3, 
vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 25) treten folgende Bestimmungen: 
„Die Stempel müssen am fertigen Dampffaß nachgewiesen werden. Sie 
können fehlen, wenn Schweißeisenbleche mit keiner höheren Zugfestigkeit als 
30 kg% qmm, Flußeisenbleche mit keiner höheren Zugfestigkeit als 34 kg/qmm 
in die Rechnung eingestellt werden sollen. Im übrigen sind die Kesselprüfer befugt, 
in sinngemäßer Anwendung des Runderlasses des Ministers für Handel und 
Gewerbe vom 13. Juni 1910 (H.-M.-Bl. S. 271) Nachstempelungen der Bleche 
mit dem Sachverständigen-Stempel vorzunehmen, wenn ihnen vertrauenswürdig nach- 
gewiesen wird, daß in der Kesselfabrik nur bestimmungsgemäß geprüfte Bleche ver- 
wendet werden“. 
6. An Stelle des dritten Teils (Flußeisen, A. Bleche, IV. Anforderungen, Ziff. 2 und 3, 
vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 25) treten folgende Bestimmungen: 
2. 
3. 
„Für Dampffässer, die nicht befeuert werden, dürfen Bleche der Sorten ! und ll ohne 
Beschränkung verwendet werden. 
Für solche Teile nicht befeuerter Dampffässer, welche nicht gebördelt werden, können 
Flammofenbleche der Sorte III verwendet werden, desgleichen für halbkugelförmige 
Böden, wenn der Mantel aus diesem Material hergestellt ist. Für andere gebördelte 
Teile dürfen Flammofenbleche der Sorte III nur mit Genehmigung des für den 
Betriebsort des Dampffasses zuständigen Bezirksdirektors bezw. Bergamtes verwendet 
werden. Als gebördelt gelten nicht nur gekrempte, sondern auch die durch Pressen 
hergestellten gekümpelten Teile."“ 
PFEn:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.