(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 543
Gewerbe vom 13. Juni 1910 (H.-M.-Bl. S. 271) Nachstempelungen der Bleche
mit dem Sachverständigen-Stempel vorzunehmen, wenn ihnen vertrauenswürdig
nachgewiesen wird, daß in der Kesselfabrik nur bestimmungsgemäß geprüfte Bleche
verwendet werden.“
4. An Stelle des dritten Teils (Flußeisen, A. Bleche, II. Anzahl der Probestücke, Ziff. 1
bis 4, vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 24) treten folgende Bestimmungen:
J.
2.
3.
„Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel folgende Probestücke zu
entnehmen:
a) von sämtlichen Blechen der Sorte IIl;
b) von 50 0% der sonstigen Bleche.
Bei Ziff. la sollen den Blechen Streifen sowohl zu Zug= als auch zu Schmiede-
und Loch. sowie Hartbiegeproben in Längs= oder Querfaser entnommen werden, bei
Ziffer lb jedoch nur zur Hälfte zu Zug= und zur Hälfte zu Schmiede= und Loch-
sowie Hartbiegeproben in Längs= oder Querfaser.
Bei Blechen über 4,5 m Länge usw. (wie in Ziff. 4 der Bestimmungen a. a. O.
für Landdampfkessel)".
5. An Stelle des dritten Teils (Flußeisen, A. Bleche, IUI. Bezeichnung der Bleche, Ziff. 3,
vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 25) treten folgende Bestimmungen:
„Die Stempel müssen am fertigen Dampffaß nachgewiesen werden. Sie
können fehlen, wenn Schweißeisenbleche mit keiner höheren Zugfestigkeit als
30 kg% qmm, Flußeisenbleche mit keiner höheren Zugfestigkeit als 34 kg/qmm
in die Rechnung eingestellt werden sollen. Im übrigen sind die Kesselprüfer befugt,
in sinngemäßer Anwendung des Runderlasses des Ministers für Handel und
Gewerbe vom 13. Juni 1910 (H.-M.-Bl. S. 271) Nachstempelungen der Bleche
mit dem Sachverständigen-Stempel vorzunehmen, wenn ihnen vertrauenswürdig nach-
gewiesen wird, daß in der Kesselfabrik nur bestimmungsgemäß geprüfte Bleche ver-
wendet werden“.
6. An Stelle des dritten Teils (Flußeisen, A. Bleche, IV. Anforderungen, Ziff. 2 und 3,
vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 25) treten folgende Bestimmungen:
2.
3.
„Für Dampffässer, die nicht befeuert werden, dürfen Bleche der Sorten ! und ll ohne
Beschränkung verwendet werden.
Für solche Teile nicht befeuerter Dampffässer, welche nicht gebördelt werden, können
Flammofenbleche der Sorte III verwendet werden, desgleichen für halbkugelförmige
Böden, wenn der Mantel aus diesem Material hergestellt ist. Für andere gebördelte
Teile dürfen Flammofenbleche der Sorte III nur mit Genehmigung des für den
Betriebsort des Dampffasses zuständigen Bezirksdirektors bezw. Bergamtes verwendet
werden. Als gebördelt gelten nicht nur gekrempte, sondern auch die durch Pressen
hergestellten gekümpelten Teile."“
PFEn: