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(Nr. 13.) Ausführungsgesetz zum Staatsvertrage zwischen dem Großherzogtum Sachsen und
dem Königreich Preußen vom 18. Hul 1908, betreffend die Durchführung der
Grundstückszusammenlegungen und der damit verbundenen Ablösungen im Groß-
herzogtum Sachsen durch die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden
— Zusammenlegungsgesetz —. Vom 28. Februar 1912.
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Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags zur Ausführung des Staats-
vertrags zwischen dem Großherzogtum Sachsen und dem Königreich Preußen,
betreffend die Durchführung der Grundstückszusammenlegungen und der damit ver-
bundenen Ablösungen im Großherzogtum Sachsen durch die Königlich Preußischen
Auseinandersetzungsbehörden vom 18. Juli 1908, was folgt:
Erster Abschnitt.
Wesen der Zusammenlegung.
1. Zweck der Zusammenlegung.
81.
Die Zusammenlegung der Grundstücke hat den Zweck, für die durcheinander-
liegenden, landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke einer Flur oder eines Flurteils
(655 Abs. 2) deren verschiedenen Eigentümern als Ersatz Grundstücke von möglichst
zusammenhängender Lage, guter Zugänglichkeit und Vorflut mit jedem sonst noch er-
reichbaren Vorteil für die Bewirtschaftung zu gewähren.