550 (Aufstellung ꝛe. v. beweglichen Kraftmaschinen.)
Inbetriebnahme beweglicher Dampfkessel.
8 2.
I. Die Besitzer der nach § 1 unter diese Verordnung fallenden beweglichen
Dampfkessel oder deren Stellvertreter haben der für ihren Wohnsitz zuständigen
Ortspolizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer von jedem Zu= und Abgange
der ihnen gehörigen, zum Betriebe bestimmten beweglichen Dampfkessel einschließlich
derjenigen Dampfkessel, deren Genehmigung und Abnahme in einem anderen Bundes-
staate bewirkt worden ist, binnen einer Woche schriftlich oder mündlich Anzeige zu
erstatten.
Bei der Anzeige sind anzugeben:
1. die Verwendungsarten des beweglichen Dampfkessels;
2. der Inhalt des Kesselschildes;
3. der Zeitpunkt und die Art der letzten im Revisionsbuche des beweglichen
Dampfkessels eingetragenen Untersuchung oder, falls an dem Kessel nach
dem Revisionsbuche noch keine Untersuchung vorgenommen ist, der Zeit-
punkt der Abnahme.
Bei Abgangsanzeigen ist außerdem anzugeben, in wessen Besitz der abgemeldete
Kessel übergeht.
II. Soll ein beweglicher Dampfkessel in dem Bezirk einer anderen Ortspolizei-
behörde vorübergehend in Betrieb genommen werden, so ist dieser Behörde von dem
Besitzer oder einem von ihm beauftragten Stellvertreter vor der Eröffnung des Be-
triebs Anzeige unter Angabe der Stellen, an welchen der Betrieb stattfinden soll,
zu erstatten.
Aufstellung der beweglichen Dampfkessel.
§ 3.
I. Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel in ner-
halb von Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen mit leicht
entzündlichem Inhalt ist verboten. Beträgt die zulässige Dampfspannung des Kessels
mehr als 6 Atmosphären Uberdruck oder das Produkt aus der Heizfläche in Qua-
dratmetern und der zulässigen Dampfspannung in Atmosphären Uberdruck mehr als
30, so darf der Aufstellungsraum weder überwölbt sein, noch eine feste Balken-
decke haben.