Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

550 (Aufstellung ꝛe. v. beweglichen Kraftmaschinen.) 
Inbetriebnahme beweglicher Dampfkessel. 
8 2. 
I. Die Besitzer der nach § 1 unter diese Verordnung fallenden beweglichen 
Dampfkessel oder deren Stellvertreter haben der für ihren Wohnsitz zuständigen 
Ortspolizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer von jedem Zu= und Abgange 
der ihnen gehörigen, zum Betriebe bestimmten beweglichen Dampfkessel einschließlich 
derjenigen Dampfkessel, deren Genehmigung und Abnahme in einem anderen Bundes- 
staate bewirkt worden ist, binnen einer Woche schriftlich oder mündlich Anzeige zu 
erstatten. 
Bei der Anzeige sind anzugeben: 
1. die Verwendungsarten des beweglichen Dampfkessels; 
2. der Inhalt des Kesselschildes; 
3. der Zeitpunkt und die Art der letzten im Revisionsbuche des beweglichen 
Dampfkessels eingetragenen Untersuchung oder, falls an dem Kessel nach 
dem Revisionsbuche noch keine Untersuchung vorgenommen ist, der Zeit- 
punkt der Abnahme. 
Bei Abgangsanzeigen ist außerdem anzugeben, in wessen Besitz der abgemeldete 
Kessel übergeht. 
II. Soll ein beweglicher Dampfkessel in dem Bezirk einer anderen Ortspolizei- 
behörde vorübergehend in Betrieb genommen werden, so ist dieser Behörde von dem 
Besitzer oder einem von ihm beauftragten Stellvertreter vor der Eröffnung des Be- 
triebs Anzeige unter Angabe der Stellen, an welchen der Betrieb stattfinden soll, 
zu erstatten. 
Aufstellung der beweglichen Dampfkessel. 
§ 3. 
I. Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel in ner- 
halb von Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen mit leicht 
entzündlichem Inhalt ist verboten. Beträgt die zulässige Dampfspannung des Kessels 
mehr als 6 Atmosphären Uberdruck oder das Produkt aus der Heizfläche in Qua- 
dratmetern und der zulässigen Dampfspannung in Atmosphären Uberdruck mehr als 
30, so darf der Aufstellungsraum weder überwölbt sein, noch eine feste Balken- 
decke haben.