554 (Aufstellung 2c. v. beweglichen Kraftmaschinen.)
V. Nach Beendigung des Betriebs darf der Wärter den Kessel nicht verlassen,
bevor nicht das Brennmaterial und die Asche erkaltet oder in geeigneter Weise
unter Vermeidung von Feuersgefahr gelöscht sind. Ebenso ist zu verfahren, wenn
bewegliche Kessel nach Beendigung des Gebrauchs in das Innere von Gebäuden
gebracht werden.
§ 8.
I. Wenn bewegliche Dampfkessel in der Nähe von Gebäuden mit weicher
Dachung, von Schobern, Mieten, Waldbeständen oder anderen leicht entzündlichen
Gegenständen betrieben werden, so muß bei starkem Winde der Betrieb unter Be-
achtung der im § 7 Abs. V enthaltenen Vorschrift eingestellt werden, sobald eine
Gefahr für die benachbarten Gebäude, Schober usw. durch Funkenflug erkennbar ist.
II. Der Betrieb beweglicher Dampfkessel darf in der Dunkelheit nur bei an-
gemessener Beleuchtung, und zwar an feuergefährlichen Betriebsstätten nur mit ge-
schlossenen, gegen Zerbrechen des Glases zu schützenden Beleuchtungskörpern er-
olgen.
folg so.
Wenn ein beweglicher Dampfkessel längere Zeit hindurch auf derselben Be-
triebsstätte gebraucht wird, so hat der Betriebsunternehmer auf Anordnung der Orts-
polizeibehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, Schädigungen
oder Belästigungen der Nachbarn, des Publikums oder der Bedienung abzuwenden.
8. Bewegliche Ezplosionsmotoren.
Aufstellung der beweglichen Explosionsmotoren.
8 10.
1I. Der Betrieb beweglicher Explosionsmotoren mit elektrischer oder Kompressions-
zündung in nerhalb von Gebäuden unterliegt nachstehenden Beschränkungen:
1. Vor der Eröffnung des Betriebs ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu er-
statten.
2. Oberhalb der Motoren müssen Holzwerk und leicht entzündliche Gegen-
stände mindestens 1,, m und seitlich mindestens 1 m von den zur Zün-
dung dienenden Teilen entfernt bleiben.
3. Kann das Auspuffrohr nicht in einen vorhandenen, anderen Zwecken nicht
dienenden massiven Schornstein eingeführt werden, so muß es aus dem Ge-