(Zusammenlegungsgesetz.) 35
2. Boraussetzungen für die Zusammenlegung.
8 2.
(1) Die Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur oder eines Flurteils findet,
vorbehaltlich der Bestimmung des § 173, statt:
a) wenn die Eigentümer von mehr als einem — der Fläche nach zu berechnenden —
Dritteile des dem Zusammenlegungszwang unterliegenden Grundeigentums
(§ 3) der Flur oder des Flurteils mit der Zusammenlegung einverstanden
sind und das Staatsministerium sie nach Gehör der Landwirtschaftskammer
zur Förderung der Landeskultur für angezeigt erachtet,
d) wenn die nach den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Ablösungsgesetzes
vom 28. April 1869 (Regierungsblatt S. 95) verlangte Aufhebung einer
Trift= und Hutungsdienstbarkeit oder auch nur die Ausscheidung einzelner
aus einer solchen ohne eine Zusammenlegung nicht ausführbar ist.
(2) In geeigneten Fällen kann das Staatsministerium von der unter a) ge-
ordneten vorherigen Anhörung der Landwirtschaftskammer absehen.
8. Gegenstand der Zusammenlegung.
83.
Dem Zwange der Zusammenlegung unterliegen:
a) Felder, Wiesen, Weiden, Leeden, Anger, Triften,
b) Holzland, das vereinzelt unter den unter a) aufgeführten Grundstücken liegt,
oder dessen Zuziehung zur Erreichung des Zweckes der Zusammenlegung un-
bedingt erforderlich ist,
c) Feldwege, Grenzgräben, Be= und Entwässerungsgräben, stehende Gewässer,
und sonstige Anlagen, die der Bewirtschaftung von Grundstücken, der Vieh-
zucht oder anderen Zwecken der Landwirtschaft dienen,
d) öffentliche Verkehrswege; ausgenommen sind Staatschausseen, chaussierte Orts-
verbindungswege, gepflasterte Ortsverbindungswege und alles zum Betriebe
von Eisenbahnen dienende Grundeigentum, soweit nicht die Zuziehung zum
Zwecke der Zuwegung und Entwässerung erforderlich ist.
8 4.
(1) Grundeigentum, das nach § 3 an sich dem Zwange der Zusammenlegung
unterliegt, ist in der Regel auszuschließen, wenn und insoweit es wegen besonderer na-
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