(Aufstellung ꝛc. v. beweglichen Kraftmaschinen.) 559
§ 17.
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Bezirksdirektor
gewähren.
8 18.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern
nicht andere Strafvorschriften Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 M bestraft,
an deren Stelle im Unvermögensfall entsprechende Haft tritt.
8 19.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung unter Aufhebung
aller früheren, denselben Gegenstand betreffenden Verordnungen in Kraft.
Weimar, den 25. April 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.