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(Nr. 67.) Ministerialbekanntmachung über die Ausstellung und den Umtausch von Quittungs-
karten.
J. Die bisherigen Vorschriften über Ausstellung, Umtausch, Erneuerung und
Berichtigung von Quittungskarten der Invalidenversicherung werden auf—
gehoben, insbesondere die vom 15. Februar 1900 (Regierungsblatt S. 169)
darüber erlassene Anweisung nebst Nachtrag vom 31. August 1904
(Regierungsblatt S. 190).
II. Auf Grund von § 1419 Abs. 1, § 1455 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsver-
sicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 509) erlassen
wir die nachstehende
Anweisung
für die
Ausstellung und den Umtausch von Quittungskarten.
I. Teil.
Stellen für die Ausstellung, den Amtausch und die Erneuerung von
Quittungskarten. Gormulare der Quittungskarten.
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Onittungskarten (§ 1413) sowie
die Erneuerung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten')
(§§ 1415, 1421) erfolgt
a) für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, die einer Orts-, Land-,
Betriebs-, Bau-, Innungs= oder knappschaftlichen Krankenkasse oder der
Gemeindekrankenversicherung angehören, durch deren Organe,
b) für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, die von der Kranken-
versicherungspflicht befreit sind, durch die Organe der Krankenkasse, der
sie angehören würden, wenn die Befreiung nicht stattgefunden hätte,
Tc) im übrigen durch die Gemeindevorstände.
2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Stelle, in deren Bezirk
der Versicherte bei der Antragstellung beschäftigt ist. Wohnt er nicht an seinem
*) Im folgenden mit „Ausgabe von Karten“ bezeichnet.