Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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(Nr. 67.) Ministerialbekanntmachung über die Ausstellung und den Umtausch von Quittungs- 
karten. 
J. Die bisherigen Vorschriften über Ausstellung, Umtausch, Erneuerung und 
Berichtigung von Quittungskarten der Invalidenversicherung werden auf— 
gehoben, insbesondere die vom 15. Februar 1900 (Regierungsblatt S. 169) 
darüber erlassene Anweisung nebst Nachtrag vom 31. August 1904 
(Regierungsblatt S. 190). 
II. Auf Grund von § 1419 Abs. 1, § 1455 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsver- 
sicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 509) erlassen 
wir die nachstehende 
Anweisung 
für die 
Ausstellung und den Umtausch von Quittungskarten. 
I. Teil. 
Stellen für die Ausstellung, den Amtausch und die Erneuerung von 
Quittungskarten. Gormulare der Quittungskarten. 
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Onittungskarten (§ 1413) sowie 
die Erneuerung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten') 
(§§ 1415, 1421) erfolgt 
a) für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, die einer Orts-, Land-, 
Betriebs-, Bau-, Innungs= oder knappschaftlichen Krankenkasse oder der 
Gemeindekrankenversicherung angehören, durch deren Organe, 
b) für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, die von der Kranken- 
versicherungspflicht befreit sind, durch die Organe der Krankenkasse, der 
sie angehören würden, wenn die Befreiung nicht stattgefunden hätte, 
Tc) im übrigen durch die Gemeindevorstände. 
2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Stelle, in deren Bezirk 
der Versicherte bei der Antragstellung beschäftigt ist. Wohnt er nicht an seinem 
*) Im folgenden mit „Ausgabe von Karten“ bezeichnet.
	        
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