Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

566 (Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 
Beschäftigungsort oder übt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus, 
so ist auch die Stelle zur Ausgabe der Karten verpflichtet, in deren Bezirk er 
wohnt oder sich aufhält. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, 
aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so ist zur Aus- 
gabe der Karten die Stelle verpflichtet, in deren Bezirk der Sitz des Betriebs 
liegt. Zur Ausgabe der Karten für Hausgewerbetreibende, auf die nach § 1229 
die Versicherungspflicht durch Beschluß des Bundesrats erstreckt ist, ist die Stelle 
verpflichtet, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des Hausgewerbetreibenden befindet. 
Zur Ausgabe von Karten für Personen, die sich dauernd im Ausland auf- 
halten und dort nach § 1440 Abs. 2 die Versicherung freiwillig fortsetzen, sind 
alle unter Ziffer 1 lit. a und c genannten Stellen verpflichtet. 
3. Neben diesen Ausgabestellen sind auch der Vorstand der Thüringischen 
Landesversicherungsanstalt und ihre Uberwachungsbeamten zur Ausgabe der Karten 
befugt. 
# (Die unter Ziff. 2 lit. a genannten Stellen sind zur Ausgabe der Karten 
auch insoweit befugt, als sie nicht dazu verpflichtet sind. 
4. Uber die Einrichtung der Quittungskarten sowie das Entwerten und Ver- 
nichten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken ist durch die Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 10. November 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 937) Bestimmung 
getroffen. 
II. Teil. 
Quittungskarten für Pflichtversicherung und Weiterversicherung. 
Gelbes Formular. (A.) 
1. Abschnitt: Ausstellung der ersten RKarte. 
5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, die auf Grund des Versicherungs- 
zwangs (8§§ 1226, 1228, 1229) neu in die Versicherung eintreten. Für Personen, 
welche in einer Sonderanstalt (88§ 1360—1374) versichert sind, sowie für angemusterte 
Seeleute, die in der Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft (§§ 1375—1380) 
versichert sind, werden Karten nicht ausgestellt. Die Ausstellung der Karten erfolgt, 
sofern nicht in Einzelfällen abweichende Anordnungen ergehen, auf Antrag des 
Versicherten oder seines Arbeitgebers (§§ 1414, 1415). Vor der Ausstellung ist 
zu prüfen, ob die Person, für welche die Karte ausgestellt werden soll, versicherungs- 
pflichtig ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.