566 (Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.)
Beschäftigungsort oder übt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus,
so ist auch die Stelle zur Ausgabe der Karten verpflichtet, in deren Bezirk er
wohnt oder sich aufhält. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland,
aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so ist zur Aus-
gabe der Karten die Stelle verpflichtet, in deren Bezirk der Sitz des Betriebs
liegt. Zur Ausgabe der Karten für Hausgewerbetreibende, auf die nach § 1229
die Versicherungspflicht durch Beschluß des Bundesrats erstreckt ist, ist die Stelle
verpflichtet, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des Hausgewerbetreibenden befindet.
Zur Ausgabe von Karten für Personen, die sich dauernd im Ausland auf-
halten und dort nach § 1440 Abs. 2 die Versicherung freiwillig fortsetzen, sind
alle unter Ziffer 1 lit. a und c genannten Stellen verpflichtet.
3. Neben diesen Ausgabestellen sind auch der Vorstand der Thüringischen
Landesversicherungsanstalt und ihre Uberwachungsbeamten zur Ausgabe der Karten
befugt.
# (Die unter Ziff. 2 lit. a genannten Stellen sind zur Ausgabe der Karten
auch insoweit befugt, als sie nicht dazu verpflichtet sind.
4. Uber die Einrichtung der Quittungskarten sowie das Entwerten und Ver-
nichten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken ist durch die Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 10. November 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 937) Bestimmung
getroffen.
II. Teil.
Quittungskarten für Pflichtversicherung und Weiterversicherung.
Gelbes Formular. (A.)
1. Abschnitt: Ausstellung der ersten RKarte.
5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, die auf Grund des Versicherungs-
zwangs (8§§ 1226, 1228, 1229) neu in die Versicherung eintreten. Für Personen,
welche in einer Sonderanstalt (88§ 1360—1374) versichert sind, sowie für angemusterte
Seeleute, die in der Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft (§§ 1375—1380)
versichert sind, werden Karten nicht ausgestellt. Die Ausstellung der Karten erfolgt,
sofern nicht in Einzelfällen abweichende Anordnungen ergehen, auf Antrag des
Versicherten oder seines Arbeitgebers (§§ 1414, 1415). Vor der Ausstellung ist
zu prüfen, ob die Person, für welche die Karte ausgestellt werden soll, versicherungs-
pflichtig ist.