36 (Zusammenlegungsgesetz.)
türlicher Eigenschaften oder wegen seiner Lage oder wegen seiner Benutzungsweise
einen höheren als den landwirtschaftlichen Nutzungswert hat und seine Zuziehung zur
Erreichung des Zweckes der Zusammenlegung nicht unbedingt nötig ist.
(2) Als Beispiele besonderer natürlicher Eigenschaften sind anzusehen:
das Vorhandensein von Quellen, von Wasseransammlungen, die Fischerei,
zwecken dienen, von Kalk-, Schiefer= oder anderen Steinbrüchen, sowie
von aufgedeckten Ton-, Kies-, Mergel= oder Torflagern,
als Beispiel besonderer Lage:
die nahe Möglichkeit der Verwendung zu Bauplätzen,
als Beispiel besonderer Benutzungsweise:
die Verwendung zum Betriebe von Bergwerken, zu Obstbaum-, Beeren-
oder Weidenanpflanzungen, zu Baumschulen, zur Handelsgärtnerei oder
zu anderen gewerblichen Zwecken.
(3) Die Ausschließung von Grundeigentum der vorbezeichneten Art kann auch
erfolgen, obgleich der Eigentümer die Zuziehung beantragt hat.
86.
(1) Aus angrenzenden Fluren darf Grundeigentum, das nach § 3 dem Zwange
der Zusammenlegung in der eigenen Flur unterliegen würde, vorbehaltlich der Be-
stimmung des § 4, zu einer Zusammenlegung dann zugezogen werden, wenn nur
durch diese Zuziehung der Zweck der Zusammenlegung in befriedigender Weise er-
reicht werden kann.
(2) Den Eigentümern des aus angrenzenden Fluren zugezogenen Grundeigen-
tums dürfen Beiträge zu den Kosten der Zusammenlegung nur insoweit auf-
erlegt werden, als sich aus ihr eine Wertserhöhung des zugezogenen Grundeigentums
oder andere wirtschaftliche Vorteile für den Eigentümer ergeben.
§ 6.
Grundeigentum, das nach den §§ 3 und 5 zu einer Zusammenlegung nicht zu-
gezogen werden kann, unterliegt der Enteignung insoweit, als es bei Durchführung
der Zusammenlegung zu Wege-, Fluß= und Grabenregulierungen oder zu anderen
gemeinschaftlichen Anlagen notwendig gebraucht wird.