Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 567 
Die erste Karte darf auch ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft 
nachweist, daß er in eine bestimmte versicherungspflichtige Tätigkeit nur eintreten 
kann, wenn er im Besitz einer Karte ist. 
6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, die sich ohne weitläufige 
Erhebungen nicht beseitigen lassen, oder hat der Antragsteller bereits das fünfzigste 
Lebensjahr vollendet, so ist die Ausstellung der Karte zunächst abzulehnen und der 
Vorstand der Versicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe unter Fristsetzung 
um eine baldige Außerung zu ersuchen. 
Die Ausgabestelle kann in diesen Fällen dem Antragsteller eine ne Bescheinigung 
über die Stellung des Antrags erteilen. 
Widerspricht der Vorstand der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig, so ist die 
Karte auszustellen. Bei Widerspruch ist die Sache als Streitigkeit im Sinne 
der §§ 1459, 1460 an das Versicherungsamt abzugeben und die endgültige Er- 
ledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach dem Ergebnisse dieses Verfahrens 
ist die Ausstellung der Karte, sofern sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder 
endgültig abzulehnen. War die Karte bereits ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre 
Einziehung und die Vernichtung der etwa verwendeten Marken nach § 1462 zu 
veranlassen. 
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen Zweifel 
über die Versicherungspflicht endgültig abgelehnt, so steht dem Antragsteller die 
Beschwerde im Aufsichtswege zu. 
7. Bei der Ausfüllung des Formulars ist in folgender Weise zu 
verfahren: 
Neben dem am Kopfe der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt" 
ist der Name der Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte bei Ausstellung 
der Karte beschäftigt ist, bei versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden 
(§ 1229) der Name der Anstalt, in deren Bezirke sich die Betriebsstätte des 
Hausgewerbetreibenden befindet. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Aus- 
land, aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so ist der Name 
der Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirke der Sitz des Betriebs liegt. 
Abkürzungen des Namens der Versicherungsanstalt sind unzulässig. 
Sodann ist die Bezeichnung der die Karte ausstellenden Stelle (3. B. 
„Ausgabestelle in .. . .. “ „Ortskrankenkasse in .. . .. +) und das Datum 
der Ausstellung einzutragen.
	        
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