(Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 567
Die erste Karte darf auch ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft
nachweist, daß er in eine bestimmte versicherungspflichtige Tätigkeit nur eintreten
kann, wenn er im Besitz einer Karte ist.
6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, die sich ohne weitläufige
Erhebungen nicht beseitigen lassen, oder hat der Antragsteller bereits das fünfzigste
Lebensjahr vollendet, so ist die Ausstellung der Karte zunächst abzulehnen und der
Vorstand der Versicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe unter Fristsetzung
um eine baldige Außerung zu ersuchen.
Die Ausgabestelle kann in diesen Fällen dem Antragsteller eine ne Bescheinigung
über die Stellung des Antrags erteilen.
Widerspricht der Vorstand der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig, so ist die
Karte auszustellen. Bei Widerspruch ist die Sache als Streitigkeit im Sinne
der §§ 1459, 1460 an das Versicherungsamt abzugeben und die endgültige Er-
ledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach dem Ergebnisse dieses Verfahrens
ist die Ausstellung der Karte, sofern sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder
endgültig abzulehnen. War die Karte bereits ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre
Einziehung und die Vernichtung der etwa verwendeten Marken nach § 1462 zu
veranlassen.
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen Zweifel
über die Versicherungspflicht endgültig abgelehnt, so steht dem Antragsteller die
Beschwerde im Aufsichtswege zu.
7. Bei der Ausfüllung des Formulars ist in folgender Weise zu
verfahren:
Neben dem am Kopfe der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt"
ist der Name der Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte bei Ausstellung
der Karte beschäftigt ist, bei versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden
(§ 1229) der Name der Anstalt, in deren Bezirke sich die Betriebsstätte des
Hausgewerbetreibenden befindet. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Aus-
land, aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so ist der Name
der Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirke der Sitz des Betriebs liegt.
Abkürzungen des Namens der Versicherungsanstalt sind unzulässig.
Sodann ist die Bezeichnung der die Karte ausstellenden Stelle (3. B.
„Ausgabestelle in .. . .. “ „Ortskrankenkasse in .. . .. +) und das Datum
der Ausstellung einzutragen.