Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

572 (Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 
V. Vor Eintragung der Militärdienst= und Krankheitszeiten ist ihre Anrech- 
nungsfähigkeit zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel und gelingt ihre 
Beseitigung nicht, so sind die Militärdienste und Krankheiten zwar zu 
berücksichtigen, der Versicherungsanstalt ist jedoch sogleich oder bei Über- 
sendung der aufgerechneten Karte von den Bedenken Mitteilung zu machen. 
B. Die Ausstellung der GWBescheinigung über die aus der Aufrechnung 
sich ergebenden Endzahlen. 
10. Die Ausgabestellen bescheinigen dem Inhaber die Endzahlen der Auf- 
rechnung nach einem Muster, das der Aufrechnungstabelle in der Karte entspricht. 
Legt der Inhaber der Karte ein Sammelbuch für Bescheinigungen vor, so ist 
dieses zu benutzen. 
Die Bescheinigung ist im unmittelbaren Anschluß an die 
Aufrechnung auszustellen und dem Versicherten direkt oder 
durch Vermittlung des Arbeitgebers auszuhändigen. 
Unbestellbar gebliebene und in Verwahrung genommene Aufrechnungs- 
bescheinigungen können von den Ausgabestellen ein Jahr nach Ablauf des Kalender- 
jahrs, in dem sie eingegangen sind, vernichtet werden. 
11. Gegen die Aufrechnung der abgegebenen Karte und gegen den Inhalt 
der Bescheinigung steht dem Versicherten binnen einem Monat nach ihrer Aus- 
händigung (§§ 1422, 128) die Beschwerde beim Versicherungsamt zu, das endgültig 
entscheidet. # 
12. Wird die Beschwerde als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung 
und die Bescheinigung nötigenfalls auf einem besonderen mit ihr zu verbindenden 
Blatte mit Tinte zu berichtigen. Das Verfahren ist kostenlos. 
C. Die Ausstellung der neuen NKarte. 
13. Die neue Karte wird nach den für die Ausstellung der ersten Karte 
maßgebenden Vorschriften (Ziff. 5 bis 7), mit folgenden Anderungen ausgestellt: 
I. Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen 
Feststellung darüber, ob zurzeit die Versicherungspflicht besteht, nicht abhängig 
gemacht werden. Vielmehr hat im allgemeinen jeder Inhaber einer Karte Anspruch
	        
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