572 (Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.)
V. Vor Eintragung der Militärdienst= und Krankheitszeiten ist ihre Anrech-
nungsfähigkeit zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel und gelingt ihre
Beseitigung nicht, so sind die Militärdienste und Krankheiten zwar zu
berücksichtigen, der Versicherungsanstalt ist jedoch sogleich oder bei Über-
sendung der aufgerechneten Karte von den Bedenken Mitteilung zu machen.
B. Die Ausstellung der GWBescheinigung über die aus der Aufrechnung
sich ergebenden Endzahlen.
10. Die Ausgabestellen bescheinigen dem Inhaber die Endzahlen der Auf-
rechnung nach einem Muster, das der Aufrechnungstabelle in der Karte entspricht.
Legt der Inhaber der Karte ein Sammelbuch für Bescheinigungen vor, so ist
dieses zu benutzen.
Die Bescheinigung ist im unmittelbaren Anschluß an die
Aufrechnung auszustellen und dem Versicherten direkt oder
durch Vermittlung des Arbeitgebers auszuhändigen.
Unbestellbar gebliebene und in Verwahrung genommene Aufrechnungs-
bescheinigungen können von den Ausgabestellen ein Jahr nach Ablauf des Kalender-
jahrs, in dem sie eingegangen sind, vernichtet werden.
11. Gegen die Aufrechnung der abgegebenen Karte und gegen den Inhalt
der Bescheinigung steht dem Versicherten binnen einem Monat nach ihrer Aus-
händigung (§§ 1422, 128) die Beschwerde beim Versicherungsamt zu, das endgültig
entscheidet. #
12. Wird die Beschwerde als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung
und die Bescheinigung nötigenfalls auf einem besonderen mit ihr zu verbindenden
Blatte mit Tinte zu berichtigen. Das Verfahren ist kostenlos.
C. Die Ausstellung der neuen NKarte.
13. Die neue Karte wird nach den für die Ausstellung der ersten Karte
maßgebenden Vorschriften (Ziff. 5 bis 7), mit folgenden Anderungen ausgestellt:
I. Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen
Feststellung darüber, ob zurzeit die Versicherungspflicht besteht, nicht abhängig
gemacht werden. Vielmehr hat im allgemeinen jeder Inhaber einer Karte Anspruch