Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 573 
auf ihren Umtansch. Nur in solchen Fällen ist die Ausstellung einer neuen Karte 
abzulehnen, in denen die Ausgabestelle die pflichtmäßige Uberzeugung gewinnt, daß 
die alte Karte zu Unrecht ausgestellt worden ist oder daß der Antragsteller bereits 
invalide ist (§ 1255 Abs. 2). 
In Zweifelsfällen ist die Ausstellung der neuen Karte zunächst abzulehnen 
und der Vorstand der Versicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine 
bäldige Außerung zu ersuchen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Antrag- 
steller bereits mit einem Antrag auf Bewilligung einer Invalidenrente unter 
Anerkennung seiner Invalidität zurückgewiesen worden ist, weil er die Wartezeit 
nicht erfüllt hatte. 
II. Die Karte wird am Kopf mit dem Namen der Versicherungsanstalt ver- 
sehen, die auf der vorhergehenden eingetragen war (Ursprungsanstalt). Weicht die 
Bezeichnung einer späteren Karte ab, so ist der Name auf der ersten maßgebend (81418). 
III. Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, welche auf die Zahl 
der aufgerechneten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Enthält die alte 
Karte beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue mit der Zahl 4 zu bezeichnen. 
Als „Berufsstellung“" ist, wie sich aus dem Vordruck ergibt, die Berufsstellung 
des Inhabers zur Zeit der Ausstellung der neuen Karte einzu- 
tragen, auch wenn auf der früheren Karte eine andere Berufsstellung angegeben 
war. Solche Verschiedenheiten werden sich z. B. daun ergeben, wenn Lehrlinge 
Gesellen geworden sind, oder wenn der Versicherte in einen anderen Beruf über- 
getreten ist. Ist die bisherige Berufsstellung nur vorübergehend aufgegeben, um 
sie bei geeigneter Arbeitsgelegenheit wieder einzunehmen, so kann auch die frühere 
Beschäftigung eingetragen werden. 
IV. Für die Ausfüllung des Vermerkes „Verwendbar für die Zeit seit dem 
ten“ gilt das unter Ziff. 7 Abs. 6 Gesagte. 
V. In den Fällen der Ziff. 8 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Ausstellung der 
neuen Karte auf Grund der Aufrechnungsbescheinigung. Hierbei ist in die neue 
Karte die Zahl einzutragen, die auf die in der Aufrechnungsbescheinigung bezeichnete 
Karte folgt. Wird diese Aufrechnungsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die 
neue Karte die Nummer, welche auf die Nummer der für den Versicherten zuletzt 
ausgestellten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1.
	        
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