574 (Ausstellung ꝛc. v. Quittungskarten.)
D. Die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt.
14. Die aufgerechneten Karten sind sorgfältig aufzubewahren und spätestens
vierteljährlich an die Versicherungsanstalt des Bezirks der Ausgabestelle portofrei
als Sendung mit Wertangabe zu übersenden. Bei Übersendung durch die Bahn
genügt es, daß die absendende Stelle ihr Interesse an der Lieferung im Fracht—
briefe angibt. Wünschen der Versicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Ein-
sendungstermine ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Beschwerdefrist und vor
Erledigung der etwa eingelegten Beschwerde ist die Karte nicht abzusenden.
Jeder Sendung ist ein alphabetisch-lexikalisches Verzeichnis beizufügen.
Die Karten sind tunlichst in der Reihenfolge des Verzeichnisses zu ordnen.
Diese Bestimmungen gelten auch für gefundene, zurückgelassene, unbestellbar
gebliebene oder nach Erneuerung einbehaltene Karten.
15. Die Ausgabestellen haben mit der Karte zugleich die Bescheinigungen über
Krankheiten (Ziff. 9, III), und zwar auch dann, wenn die Eintragung der Krankheit
abgelehnt worden ist, sowie Nachweise über Beschäftigungen, welche in die Zeit vor
Inkrafttreten der Versicherungspflicht für den Berufszweig des Versicherten fallen,
abzunehmen und mit der Karte an die Versicherungsanstalt des Bezirks zu über-
senden. Die Krankheitsbescheinigungen und Arbeitsnachweise
sind den aufgerechneten Karten beizufügen.
Das Gleiche gilt von Bescheinigungen, die nach § 1370 Personen aus-
zustellen sind, die aus einer Sonderanstalt ausscheiden. Militärpapiere sind
nicht abzunehmen.
3. Abschnitt. Die Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten.
16. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Karten werden nach
folgenden Grundsätzen durch neue ersetzt (§ 1421):
I. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der zu erneu-
ernden Karte, soweit sie nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der
Ausgabestelle und die Nummer der Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt,
die Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte nicht festzustellen,
so erhält die erneuerte Karte den Namen der Versicherungsanstalt, in deren Bezirk
der Versicherte zur Zeit der Erneuerung beschäftigt ist, die Bezeichnung der die
Erneuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. An den Kopf der