Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

574 (Ausstellung ꝛc. v. Quittungskarten.) 
D. Die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt. 
14. Die aufgerechneten Karten sind sorgfältig aufzubewahren und spätestens 
vierteljährlich an die Versicherungsanstalt des Bezirks der Ausgabestelle portofrei 
als Sendung mit Wertangabe zu übersenden. Bei Übersendung durch die Bahn 
genügt es, daß die absendende Stelle ihr Interesse an der Lieferung im Fracht— 
briefe angibt. Wünschen der Versicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Ein- 
sendungstermine ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Beschwerdefrist und vor 
Erledigung der etwa eingelegten Beschwerde ist die Karte nicht abzusenden. 
Jeder Sendung ist ein alphabetisch-lexikalisches Verzeichnis beizufügen. 
Die Karten sind tunlichst in der Reihenfolge des Verzeichnisses zu ordnen. 
Diese Bestimmungen gelten auch für gefundene, zurückgelassene, unbestellbar 
gebliebene oder nach Erneuerung einbehaltene Karten. 
15. Die Ausgabestellen haben mit der Karte zugleich die Bescheinigungen über 
Krankheiten (Ziff. 9, III), und zwar auch dann, wenn die Eintragung der Krankheit 
abgelehnt worden ist, sowie Nachweise über Beschäftigungen, welche in die Zeit vor 
Inkrafttreten der Versicherungspflicht für den Berufszweig des Versicherten fallen, 
abzunehmen und mit der Karte an die Versicherungsanstalt des Bezirks zu über- 
senden. Die Krankheitsbescheinigungen und Arbeitsnachweise 
sind den aufgerechneten Karten beizufügen. 
Das Gleiche gilt von Bescheinigungen, die nach § 1370 Personen aus- 
zustellen sind, die aus einer Sonderanstalt ausscheiden. Militärpapiere sind 
nicht abzunehmen. 
3. Abschnitt. Die Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten. 
16. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Karten werden nach 
folgenden Grundsätzen durch neue ersetzt (§ 1421): 
I. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der zu erneu- 
ernden Karte, soweit sie nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der 
Ausgabestelle und die Nummer der Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt, 
die Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte nicht festzustellen, 
so erhält die erneuerte Karte den Namen der Versicherungsanstalt, in deren Bezirk 
der Versicherte zur Zeit der Erneuerung beschäftigt ist, die Bezeichnung der die 
Erneuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. An den Kopf der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.