(Ausstellung ꝛc. v. Quittungskarten.) 575
Karte oder an eine andere geeignete Stelle ihrer Außenseite ist der Vermerk
„Erneuert“ und das Datum des Erneuerungstags zu setzen; an dem für das
Siegel bestimmten Platze ist das Siegel der Ausgabestelle abzudrucken.
II. In die Innenseite der neuen Karte ist auf den zur Aufnahme von
Marken bestimmten Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit möglichster
Raumersparnis einzutragen, für wieviel Beitragswochen in der zu erneuernden Karte
nachweislich Marken für die einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalten ent-
halten waren. Dabei ist der Zeitraum, für den die Marken nach ihrer Entwertung
verwendet sind, anzugeben. Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden
Karte ist Sache des Inhabers. Ist diese Karte noch vorhanden, so ist ihr erkenn-
barer Inhalt ohne weitere Prüfung in die neue Karte einzutragen. Im übrigen
bedarf es eines glaubhaften Nachweises.
Vor UÜbertragung der Beiträge sind die Versicherungsanstalten zu hören,
wenn nicht die unbrauchbar gewordene Karte vorgelegt wird; sie werden in jedem
Falle nachher unterrichtet (6 1421 Abs. 2).
Die Übertragung erfolgt nach folgendem Muster:
„Bei Erneuerung der Karte übertragen:
10W. II. V. A. Königreich Sachsen für die Zeit von ...... bis ......
13 -III. -- Brandenburg ----......-......
8-V.--Thurmgen ----......-......
lOZM.-- »
Jena, den 5. März 1912.
(Name des den Übertragungsvermerk ausstellenden Beamten.)
(Dienstsiegel.)“
Dabei bedeuten die Abkürzungen W. „Beitragswochen“, V. A. „Versiche-
rungsanstalt", die römischen Ziffern I, II, III, IV, V die Lohnklassen, Z. M. „Zu-
satzmarken“, die arabischen Ziffern die Anzahl von Beitragswochen,’) für
welche Marken der Lohnklasse und Versicherungsanstalt beigebracht waren, oder bei
Zusatzmarken die Zahl der verwendeten Marken; z. B. können die oben aufgeführten
13 Wochen III. Versicherungsanstalt Brandenburg aus einer nach dem 1. Januar
1911 verwendeten, für einen Zeitabschnitt von 13 Wochen hergestellten Beitrags-
marke III. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Brandenburg herrühren. Der Über-
tragungsvermerk ist von dem übertragenden Beamten zu unterschreiben. Die in der
*) Zu beachten ist, daß für mehrere Beitragswochen gemeinsam eine Marke verwendet werden kann