576 (Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.)
unbrauchbar gewordenen Karte vorhandenen Marken dürfen weder entfernt noch in
die neue Karte eingeklebt werden.
Wird nicht glaubhaft nachgewiesen, ob und wieviel Beitragsmarken in der zu
erneuernden Karte enthalten waren, so ist von der Markenübertragung abzusehen
und in die erneuerte Karte der Vermerk aufzunehmen: „Bei Erneuerung der Karte
waren Beitragsmarken nicht zu übertragen.“ Dieser Vermerk bedarf weder der
Unterschrift noch der Beidrückung des Siegels.
III. Die etwa vorhandene alte Karte behält die Ausgabestelle ein und vermerkt
unter Beidrückung ihres Siegels auf der Außenseite: „Nach Erneuerung ein-
behalten.“ Auf die Innenseite dieser Karte ist der Vermerk zu setzen, der ge-
mäß II Abs. 4 in die neue Karte einzutragen ist.
17. Der Versicherte ist befugt, binnen einem Monat nach Aushändigung der
neuen Karte gegen den Inhalt der Ubertragung Beschwerde zu erheben. Auf
die Beschwerde und das Verfahren finden die Bestimmungen unter Ziff. 11, 12
Anwendung. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, oder nach Beendigung des Be-
schwerdeverfahrens ist die alte Karte, sofern eine solche eingereicht ist, der für den
Bezirk der erneuernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt einzusenden (Ziff. 14).
Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 1421,
noch statt:
a) wenn die Karte wegen einer unzulässigen Eintragung von einer Behörde
einbehalten wird (8 1424);
b) wenn im Falle des § 1462 das Versicherungsamt an Stelle der Ver-
nichtung der irrtümlich beigebrachten Marken die Einziehung der Karte
und die Ubertragung ihres Inhalts auf eine neue Karte anordnet
(Ziff. 25);
c) wenn für den Inhaber einer gelben Karte (Formular KA) eine graue
Karte (Formular B) hätte ausgestellt werden müssen.
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie wegen
Ausstellung der neuen Karte die zuständige Stelle zu ersuchen.
4. Abschnitt. Berichtigung von Quittungskarten.
18. Sind in einer Karte zu wenig Marken eingeklebt, so hat das Ver-
sicherungsamt von dem verpflichteten Arbeitgeber die rückständigen Beiträge ein-