Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

576 (Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 
unbrauchbar gewordenen Karte vorhandenen Marken dürfen weder entfernt noch in 
die neue Karte eingeklebt werden. 
Wird nicht glaubhaft nachgewiesen, ob und wieviel Beitragsmarken in der zu 
erneuernden Karte enthalten waren, so ist von der Markenübertragung abzusehen 
und in die erneuerte Karte der Vermerk aufzunehmen: „Bei Erneuerung der Karte 
waren Beitragsmarken nicht zu übertragen.“ Dieser Vermerk bedarf weder der 
Unterschrift noch der Beidrückung des Siegels. 
III. Die etwa vorhandene alte Karte behält die Ausgabestelle ein und vermerkt 
unter Beidrückung ihres Siegels auf der Außenseite: „Nach Erneuerung ein- 
behalten.“ Auf die Innenseite dieser Karte ist der Vermerk zu setzen, der ge- 
mäß II Abs. 4 in die neue Karte einzutragen ist. 
17. Der Versicherte ist befugt, binnen einem Monat nach Aushändigung der 
neuen Karte gegen den Inhalt der Ubertragung Beschwerde zu erheben. Auf 
die Beschwerde und das Verfahren finden die Bestimmungen unter Ziff. 11, 12 
Anwendung. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, oder nach Beendigung des Be- 
schwerdeverfahrens ist die alte Karte, sofern eine solche eingereicht ist, der für den 
Bezirk der erneuernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt einzusenden (Ziff. 14). 
Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 1421, 
noch statt: 
a) wenn die Karte wegen einer unzulässigen Eintragung von einer Behörde 
einbehalten wird (8 1424); 
b) wenn im Falle des § 1462 das Versicherungsamt an Stelle der Ver- 
nichtung der irrtümlich beigebrachten Marken die Einziehung der Karte 
und die Ubertragung ihres Inhalts auf eine neue Karte anordnet 
(Ziff. 25); 
c) wenn für den Inhaber einer gelben Karte (Formular KA) eine graue 
Karte (Formular B) hätte ausgestellt werden müssen. 
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie wegen 
Ausstellung der neuen Karte die zuständige Stelle zu ersuchen. 
4. Abschnitt. Berichtigung von Quittungskarten. 
18. Sind in einer Karte zu wenig Marken eingeklebt, so hat das Ver- 
sicherungsamt von dem verpflichteten Arbeitgeber die rückständigen Beiträge ein-
	        
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