(Zusammenlegungsgesetz.) 37
4. Gleichzeitige Ablösung dinglicher Kechte.
§ 7.
(1) Gleichzeitig mit der Zusammenlegung müssen, auch ohne einen hierauf ge-
richteten Antrag, die im § 1 Ziff. 2, 3, 4, 5 des Gesetzes über die Ablösung grund-
herrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869 (Regierungsblatt S. 95) näher
beschriebenen Zehnten aller Art, Lehns-Rekognitionen, Spann= und Handfronen
sowie Hutungsbefugnisse, sofern diese Rechte als dingliche auf dem zur Zusammen-
legung gezogenen Grundeigentume haften, abgelöst werden.
(2) Auf Antrag sind gleichzeitig auch die anderen im § 1 Ziff. 1, 6 bis 10
des genannten Gesetzes als ablösbar aufgeführten Rechte, die als dingliche auf dem
zur Zusammenlegung gezogenen Grundeigentume haften, abzulösen, sofern dadurch die
Durchführung des Zusammenlegungsgeschäfts nicht wesentlich erschwert oder dessen
Abschluß hinausgeschoben wird.
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des Gesetzes, die Ablösung grundherrlicher
Rechte der Kirchen, geistlichen und Schulstellen betreffend, vom 13. Juni 1878
(Regierungsblatt S. 137).
(4) Alle nicht dinglichen gegenseitigen Hutungsbefugnisse (Gesamthutung) fallen
mit der vorläufigen Planübernahme (§§ 114 flgd.) ohne jede weitere Entschädigung fort.
Zweiter Abschnitt.
Behörden und deren Zuständigkeit.
1. Behörden.
88.
(1) Zur Durchführung der Zusammenlegungen und der damit verbundenen
Ablösungen sowie zur Entscheidung der dabei vorkommenden Rechtsstreitigkeiten, für
die durch dieses Gesetz die Zuständigkeit der Zusammenlegungsbehörden begründet ist,
sind folgende Königlich Preußische Behörden berufen:
) die Spezialkommissionen,
b) die für den Königlich Preußischen Regierungsbezirk Erfurt eingesetzte
Generalkommission, zurzeit die Generalkommission in Merseburg,
D) das Oberlandeskulturgericht in Berlin.
(2) Die zuständige Spezialkommission wird für jede Zusammenlegungssache von
der Generalkommission bestimmt und vom Staatsministerium im amtlichen Nachrichten-
blatte bekannt gemacht.
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