(Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 579
III. Teil.
Quittungskarten für Selbstversicherung und ihre Fortsetzung.
Graues Formular. (B.)
27. Ausstellung der ersten Quittungskarte. Die erste Karte wird
auf Antrag solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund der Selbstversicherung
in die Versicherung eintreten. Personen, die sich bei einer Sonderanstalt
(§ 1360f flgd.) selbstversichern, werden Karten nicht ausgestellt. Vor der Ausstellung
ist die Versicherungsberechtigung des Antragstellers zu prüfen. «
Im übrigen finden auf die Ausstellung der Karte die Bestimmungen der
Ziff. 6 und 7 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß bei der Ausfüllung
des Formulars neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versiche-
rungsanstalt“ bei sich selbstversichernden Personen, welche nicht beschäftigt werden,
der Name der Versicherungsanstalt einzutragen ist, in deren Bezirk sie sich auf-
halten. In den Vermerk „Verwendbar für die Zeit seit dem .. .ten. "
darf bei der ersten Karte überhaupt kein Zeitpunkt, bei späteren Karten nur ein
nicht mehr als ein Jahr zurückliegender Zeitpunkt eingetragen werden (5 1443).
Die Ausgabestellen haben für graue Karten besondere Listen zu führen, in
denen unter laufender Nummer der Vor= und Zuname, der Wohnort, Tag und
Jahr der Geburt und die Berufsstellung des Versicherten sowie die Nummer der
Karte und der Tag ihrer Ausstellung einzutragen sind. Die Bestimmungen der
Ziff.7 Abs. 9 flgd. sind zu beachten. Die Listen sind alljährlich abzuschließen und dem
Vorstande der Versicherungsanstalt zu übersenden. Mit dem Beginn eines Kalender-
jahrs ist auch mit der laufenden Nummer neu zu beginnen.
28. Umtausch der Quittungskarten. Auf den Umtausch der Karten
finden die Vorschriften der Ziff. 8 bis 13 entsprechende Anwendung, jedoch werden
bei der Aufrechnung der alten Karte nur die durch Marken nachgewiesenen
Beitragswochen zusammengerechnet und für jede Lohnklasse getrennt in die für die
betreffende Lohnklasse bestimmte Spalte der Tabelle eingetragen. Eine Ein-
tragung von geleisteten Militärdiensten und Krankheitszeiten
findet nicht statt. Auch in die Bescheinigung über die aus der Auf-
rechnung sich ergebenden Endzahlen sind dementsprechend geleistete Mili-
tärdienste und Krankheitszeiten nicht einzutragen.