Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 579 
III. Teil. 
Quittungskarten für Selbstversicherung und ihre Fortsetzung. 
Graues Formular. (B.) 
27. Ausstellung der ersten Quittungskarte. Die erste Karte wird 
auf Antrag solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund der Selbstversicherung 
in die Versicherung eintreten. Personen, die sich bei einer Sonderanstalt 
(§ 1360f flgd.) selbstversichern, werden Karten nicht ausgestellt. Vor der Ausstellung 
ist die Versicherungsberechtigung des Antragstellers zu prüfen. « 
Im übrigen finden auf die Ausstellung der Karte die Bestimmungen der 
Ziff. 6 und 7 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß bei der Ausfüllung 
des Formulars neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versiche- 
rungsanstalt“ bei sich selbstversichernden Personen, welche nicht beschäftigt werden, 
der Name der Versicherungsanstalt einzutragen ist, in deren Bezirk sie sich auf- 
halten. In den Vermerk „Verwendbar für die Zeit seit dem .. .ten. " 
darf bei der ersten Karte überhaupt kein Zeitpunkt, bei späteren Karten nur ein 
nicht mehr als ein Jahr zurückliegender Zeitpunkt eingetragen werden (5 1443). 
Die Ausgabestellen haben für graue Karten besondere Listen zu führen, in 
denen unter laufender Nummer der Vor= und Zuname, der Wohnort, Tag und 
Jahr der Geburt und die Berufsstellung des Versicherten sowie die Nummer der 
Karte und der Tag ihrer Ausstellung einzutragen sind. Die Bestimmungen der 
Ziff.7 Abs. 9 flgd. sind zu beachten. Die Listen sind alljährlich abzuschließen und dem 
Vorstande der Versicherungsanstalt zu übersenden. Mit dem Beginn eines Kalender- 
jahrs ist auch mit der laufenden Nummer neu zu beginnen. 
28. Umtausch der Quittungskarten. Auf den Umtausch der Karten 
finden die Vorschriften der Ziff. 8 bis 13 entsprechende Anwendung, jedoch werden 
bei der Aufrechnung der alten Karte nur die durch Marken nachgewiesenen 
Beitragswochen zusammengerechnet und für jede Lohnklasse getrennt in die für die 
betreffende Lohnklasse bestimmte Spalte der Tabelle eingetragen. Eine Ein- 
tragung von geleisteten Militärdiensten und Krankheitszeiten 
findet nicht statt. Auch in die Bescheinigung über die aus der Auf- 
rechnung sich ergebenden Endzahlen sind dementsprechend geleistete Mili- 
tärdienste und Krankheitszeiten nicht einzutragen.
	        
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