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Der Betrag für sonstige mit der ärztlichen Behandlung und der Ver-
pflegung nicht zusammenhängende Bedürfnisse des Kranken, so z. B. für
beschaffte Kleidungs= und Wäschestücke, für Zigarren, Beköstigung bei
Spaziergängen, Rasier= und Haarschneidelöhne u. dergl. ist, soweit er von
der Anstaltskasse verlegt ist, dieser zu erstatten;
in Klasse III die Aufwände für Verbandmittel, Bandagen, Bruchbänder,
Brillen und ähnliche Hilfsmittel, für besonders kostspielige Medikamente,
für Benutzung des Röntgenapparates zu Durchleuchtungs= und Heilzwecken.
Diese Aufwände werden mit dem Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
Auch der Aufwand für außerordentliche Wachen ist zu erstatten und wird
mit 2 -x# täglich berechnet.
Der Betrag für sonstige mit der ärztlichen Behandlung und Ver-
pflegung nicht zusammenhängende notwendige Bedürfnisse der Kranken ist
der Anstaltskasse ebenfalls zu ersetzen.
IV.
Die über die Aufnahme von Kranken zwischen dem Großherzogtume und an-
deren Bundesstaaten abgeschlossenen Vereinbarungen werden durch die gegenwärtige
Verordnung nicht berührt.
Weimar, den 18. Juni 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Baulssen.
(Nr. 70.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 24
bis 28:
S. 425. Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen.
„ 427. Erstreckung des Verbots der ferneren Verbreitung auch auf die unter der
Aufschrift „Parkett und Pflaster" zur Ausgabe gelangenden Nummern
der in Wien erscheinenden Druckschrift „Pschütt! Caricaturen“.