588 (Satzung der Sparkasse Münchenbernsdorf.)
Sie verfolgt den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe als Darlehn anzunehmen und
zu verzinsen, sowie unter den aus der Satzung ersichtlichen Bedingungen Geld auszuleihen.
82.
Die Sparkasse wird nach Maßgabe der Satzung unter Aufsicht der Gemeindebehörde
verwaltet.
Dem Großh. Bezirksdirektor und weiter dem Großh. Staatsministerium steht das Recht
der Oberaufsicht über die Sparkasse zu. Der erstere hat zunächst insbesondere darüber zu
wachen, daß die Anstalt der Satzung gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zwecke berechtigt,
nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesamten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen,
sondern auch auf Kosten der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung
an Ort und Stelle zu senden und die etwa gefundenen Mißstände abzustellen.
83.
Die Gemeinde Münchenbernsdorf haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für
die bei ihr gemachten Einlagen.
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten,
der verbleibende Überschuß aber zur Bildung einer Rücklage verwendet.
Die anzusammelnde Rücklage bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Dieselbe
wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem be-
sonderen Anhang zur Sparkasserechnung verrechnet.
Die dieser Rücklage zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinsbar angelegt sein und soll
der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapital hinzugefügt werden.
Sobald die Rücklage 6 % der Einlagen, mindestens aber 60 000 MA beträgt, fällt der
übersteigende Betrag der Kämmereikasse Münchenbernsdorf zu.
Schuldbücher.
84.
Über die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes
Sparkassenbuch ausgefertigt, in welches Vor= und Zuname sowie der Wohnort des Einlegers
genau eingetragen wird.
Das Buch ist von dem Kassierer und Gegenbuchführer zu unterschreiben und es ist dem
Sparkassenbuch gegenwärtige Satzung im Auszug beizufügen. — Für das Sparkassenbuch
werden bei Empfangnahme 20 ’ vom Einleger entrichtet.
Begrenzung der Spareinlagen.
§ 5.
Die niedrigste Einlage beträgt 1 4. Über den einmaligen höchsten Einlagenbetrag hat
der Verwaltungsausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen.