(Satzung der Sparkasse Münchenbernsdorf.) 589
Verzinsung der Einlagen.
86.
Die Sparkasse verzinst von jeder Einlage nur die volle Mark.
Der Zinsfuß für Einlagen wird vom Gemeinderat festgesetzt.
Jede Anderung des Zinsfußes ist drei Monate vor deren Eintritt in der Weimarischen
Zeitung und in dem hiesigen Lokalblatt bekannt zu machen und diese Bekanntmachung
mindestens einmal zu wiederholen.
Wenn es im Interesse der Sparkasse liegt, kann in besonderen Fällen der Vorstand vor-
behältlich der Genehmigung des Verwaltungsausschusses einen höheren Zinsfuß mit dem Ein-
leger vereinbaren, jedoch darf die Spannung zwischen Einlagen= und Darlehnszinsfuß nicht
weniger als ¼0% betragen.
Die Zinsen werden nur für halbe Monate berechnet, so daß diejenigen Beträge, welche im
Laufe eines halben Monats eingezahlt sind, nur vom nächsten 1. oder 15. des nächsten oder
desselben Monats, diejenigen Beträge aber, welche im Laufe eines halben Monats zurückgezahlt
werden, nur bis zum nächst vorhergehenden letzten oder 15. desselben Monats berechnet werden.
Die Zinsen werden am Schlusse des Kalenderjohres berechnet. Der hierbei berechnete
Zinsenbetrag wird zum Kapital geschlagen und wie eine neue Einlage verzinst.
Die Zuschreibung der kapitalisierten Zinsen in den Schuldbüchern ist nicht erforderlich, auf
Wunsch des Buchinhobers hat sie zu erfolgen.
Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer Ansatz.
§ 7.
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 100 X kann ohne vorherige Kün-
digung erfolgen, jedoch dürfen Rückzahlungen, die einer Kündigung nicht bedürfen, innerhalb
eines Monats nur zweimal gefordert werden.
Rückforderungen höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig.
Die Kündigungsfristen betragen:
bei einer Summe bis 300,00 M 2 Wochen,
„ „ „ „ 500,00 „ 4 „ „
7% 7%“ 7“ 3½% 1000,00 7“ 8 »
„ „ „ über 1000,00 „ 3 Monate.
Von der Einhaltung dieser Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwaltungs-
ausschusses abgesehen werden.
88.
Seitens der Sparkasse wird die Kündigung von Einlagen durch den Verwaltungsausschuß
nach dessen freiem Ermessen entweder mittels Benachrichtigung des bekannten Schuldbuch-
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