Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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(Satzung der Sparkasse Münchenbernsdorf.) 
lage ganz oder teilweise zurückgefordert, so hat der Verwaltungsausschuß eine öffent- 
liche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und im hiesigen Lokalblatte an den 
Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen 
zurückzuziehen. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagenbuch mit dem Kapital 
und Zinsen der Sparkasse eigentümlich zu, und der frühere Eigentümer sowie der 
Inhaber des Buches verliert alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf dieser Frist, so werden die Kosten 
der obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagenbuchs abgezogen. 
c) Ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung eines Guthabens eingestellt 
worden, und in dem darauffolgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem 
Inhaber des Einlagenbuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, 
oder es wird eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, 
so wird dadurch die nach der Bestimmung unter b) bedungene Verjährung unter- 
brochen, und es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von 
neuem mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage 
folgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der bewirkten 
Einlage die unter a) und b) vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist in gleicher 
Weise wieder zu laufen an; dasselbe tritt dann auch in folgenden Fällen gleich- 
mäßig ein. 
§ 13. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Sparkassenbücher richtet sich nach den 
8§8 60—72 des Aukführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuche. 
§ 14. 
Von der AUusleihung. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder sind, soweit sie nicht zur Verzinsung oder zu 
sonstigen Ausgaben bereit zu halten sind, verzinslich auszuleihen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderat festgesetzt. 
Die Ausleihung erfolgt: 
1. Gegen eine sichere Hypothek oder sichere Grundschuld an in Deutschland gelegenen 
Grundstücken (§ 211 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Die 
Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich fest- 
gestellten Grundsätzen. 
. An politische Gemeinden des Deutschen Reichs, sowie an Kirchen= und Schulgemeinden 
des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden gegen Schuldver- 
schreibungen, welche von ihren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und mit Genehmigung 
der vorgesetzten Behörde versehen sind.
	        
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