Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

594 (Satzung der Sparkasse Münchenbernsdorf.) 
9L 18. 
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldungen bezügl. der mit überreichten Urkunden, hat 
sie der Vorstand den vier Ausschußmitgliedern mitzuteilen und mit ihnen darüber, sowie über 
alle übrigen die Sparkasse betreffenden Angelegenheiten Entschließung zu fassen, wobei Stimmen- 
mehrheit entscheidet und nur dem dissentierenden Vorstande das Recht zusteht, die Sache an den 
Gemeinderat zur endgültigen Entscheidung zu verweisen. 
Bei den durch den Vorstand anberaumten Beratungen haben alle vier Ausschußmitglieder 
zu erscheinen; der Ausschuß ist aber auch beschlußfähig, wenn nur drei Mitglieder erschienen sind. 
Da der Kassierer mit den Verwaltungsgeschäften der Sparkasse gleichfalls hinlänglich 
vertraut sein muß, so ist er zu allen Beratungen des Verwaltungsausschusses, jedoch ohne 
Stimmrecht zuzuziehen. 
Dem Bürgermeister liegt die genaue Überwachung darüber ob, daß in jedem einzelnen 
Falle die festgestellten Normen für die Ausleihungen nicht nur von dem Verwaltungsausschusse 
beobachtet, sondern auch bei Ausfertigung der Schuldurkunden wirklich erfüllt sind. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die erfolgte Prüfung von seiten des Bürgermeisters vorgelegt worden ist. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be- 
kleidet wird, ist die hier vorgeschriebene Prüfung der Schuldurkunden durch einen besonderen, 
von dem Gemeinderate zu ernennenden, aus der Sparkasse zu honorierenden juristisch gebildeten 
Rechtsbeistand zu bewirken und bezügl. zu bescheinigen. 
§ 19. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar- 
kasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Spar- 
kasse bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, 
ist der Vorstand mit zwei Ausschußmitgliedern befugt. 
Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von solchen 
Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und Rück- 
nahmen, müssen die Unterschrift des Gegenbuchführers und des Kassierers tragen. 
8 20. 
Der Kassierer, sowie der Gegenbuchführer werden vom Gemeinderat widerruflich ge— 
wählt und sind in öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats vom Gemeindevorstand zu ver- 
pflichten. Dem Kassierer liegt die Führung und der Abschluß der Hauptbücher sowie die Ein- 
nahme und Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichleit ob. Er hat eine in ihrer Höhe 
von dem Gemeinderate festgesetzte verzinsliche Kaution zu stellen. 
Der Gegenbuchführer hat die Gegenbuchführung, sowie alle vorkommenden Schreib- 
arbeiten zu besorgen. Der Kassierer und der Gegenbuchführer sind noch mit weiteren vom 
Gemeinderat genehmigten Dienstanweisungen zu versehen.