(Zusammenlegungsgesetz). 39
8 12.
(1) Auf Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Verhältnisse erstreckt sich die Zu-
ständigkeit der Zusammenlegungsbehörden nicht. Treten solche hervor und ist ihre
Ordnung für die Durchführung des Zusammenlegungs= oder Ablösungsgeschäfts
erforderlich, so setzt die Zusammenlegungsbehörde den Beteiligten für die Stellung
der nötigen Anträge bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine angemessene Frist
und zieht von Amts wegen Erkundigung über den Ausgang der Streitigkeit ein.
Werden diese Anträge innerhalb der Frist nicht gestellt, so hat die Zusammenlegungs-
behörde die Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde herbeizuführen.
(2) Soweit durch die Zusammenlegungen und die mit ihnen verbundenen Ab-
lösungen landespolizeiliche Interessen, zu denen auch solche der Landesvermessung
und Katastrierung gehören, oder Interessen der Gemeinden betroffen werden, haben
die Zusammenlegungsbehörden sich mit den zuständigen Verwaltungsbehörden, er-
forderlichenfalls mit dem Staatsministerium, ins Einvernehmen zu setzen.
13.
(1) Bei Regulierungen fließender Gewässer und bei Anlagen an fließenden Ge-
wässern zu Zwecken der Landeskultur einschließlich der Erbauung von Brücken geht
die durch das Gesetz über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Be-
nutzung derselben vom 16. Febrnar 1854 (Regierungsblatt S. 131) begründete
Zuständigkeit des Bezirksdirektors auf die Spezialkommission dergestalt über, daß sie
sich über die in der Zusammenlegung begriffene Flur (Flurteil) hinaus soweit er-
streckt, als es zur Erreichung des Zweckes der Zusammenlegung erforderlich ist.
(2) Für das Verfahren bei solchen Regulierungen und Anlagen bewendet es,
auch wegen der zulässigen Rechtsmittel bei den Vorschriften des vorgenannten Ge-
setzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Staatsministeriums die General-
kommission tritt. Soweit die Kosten auf Grundstücke entfallen, die zur Zusammen-
legung gezogen sind, werden sie nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
verteilt.
8 14.
(1) Bei Neuerrichtung oder genehmigungspflichtiger Anderung von Stauanlagen
für Wassertriebwerke zu gewerblichen Zwecken in einer in der Zusammenlegung
begriffenen Flur (Flurteil) geht die durch Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung