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Regierungsblatt
für das
Grohßherzogtum Sachsen.
Nummer 25. Weimar. 20. Juli 1912.
Inbalt: Ministerialverordnung, betr. Gebührenordnung für eichamtliche Prüfungen und Geglaubi-
gungen außerhalb des eichpflichtigen Berkehrs, Seite 599. — Ministerialbekanntmachung,
betr. Beränderungen in der Handhabung des Gesetzes vom 12. Alpril 1877 über die WBe-
steuerung des Gewerbebetriebs im. Amberziehen in der Fassung des Gesetzes vom 7. April 1897,
Seite 601. — Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherie-Sera, Seite 603.
— Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs--Gesetzblatt Seite 604.
(Nr. 76.) Ministerialverordnung, betr. Gebührenordnung für eichamtliche Prüfungen und Be-
glaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
die Erhebung von Gebühren für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen
außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs durch die folgende Gebührenordnung
geregelt:
Erster Abschnitt.
Gebühren.
1. Für die Prüfung von Gegenständen, die sich von eichfähigen
Meßgeräten nicht, oder nur in der Form, Einteilung, Bezeichnung usw.
unterscheiden, werden, sofern die Prüfung nach den Grundsätzen der Eichung
geschieht, die Sätze der Eichgebührenordnung erhoben, und zwar die der gleichen
Stufe, oder in deren Ermangelung die der nächsthöheren Stufe der Eichgebühren.
2. In gleicher Weise werden die Gebühren berechnet für die Prüfung
solcher Prüfungshilfsmittel (Fehlergewichte, Zulagegewichte, Büretten und
Pipetten, Meßpipetten, Fehlergläser, Abschnitte für Eich= und Verkehrsfehlergrenzen
auf Eichkolben, Dicken= und Tiefenmaße, Lehren, Maßstäbe usw.), deren Genauigkeit
der Genauigkeit eichfähiger Meßgeräte entsprechen soll.
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