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3. Für die Prüfung von Gegenständen mit der Genauigkeit entsprechender
Gebrauchsnormale sowie für die Prüfung von Schraublehren, Nonien und ähnlichen
Feinteilungen, ferner für die Prüfung von Eichkolben, die zur Prüfung von
Kubizierapparaten für Fässer und Gasmesser dienen, ist das Doppelte der für
entsprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben.
4. Für die Prüfung von Wagen mit der Genauigkeit der Eichamtswagen
sowie für die Prüfung von Kontrollgasmessern ist das Vierfache der für ent-
sprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben.
5. Für die Prüfung von Kubizierapparaten für Fässer und für Gasmesser
werden folgende Sätze erhoben:
bis zu 100 Litrr 6 Mark,
mehr als 100 „ „ 4400 12 „
„ „ 400 „ „ 60 00 16 „
„ „ 600 „ „ 8S0bb 20 „,
1# 'T 800 ’ # 1000 V " 24 7T
größere, für jede volle oder angefangene Stufen von
100 Liter nher 2 „
Für die Prüfung auf Dichtheit und Haltbarkeit allein wird die Hälfte der
obigen Gebühr erhoben.
6. Für die Beglaubigung von Gegenständen mit der Genauigkeit der ent-
sprechenden Kontrollnormale ist das Vierfache der für entsprechende eichfähige Meß-
geräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. Für die Beglaubigung
von Wagen, deren Genauigkeit die der Eichamtswagen übersteigt, das Sechsfache.
7. Für Konstruktionsprüfungen an Meßgeräten ist das Doppelte der für ent-
sprechende Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben.
8. Für die Beglaubigung von Hebelsystemen und Gewichtsgerätschaften sind
Gebühren für die verwendete Zeit, und zwar mit 3 Mark für jede angefangene
Stunde und für jeden beanspruchten Beamten, zu berechnen.
In gleicher Weise wird verfahren, wenn die Bestimmungen in Nr. 1 bis 7
einen Anhalt nicht bieten, z. B. bei der Beglaubigung von Meßgeräten, deren
Größe außerhalb der zugelassenen Größen liegt, oder die auch der Art nach eich-
fähigen Meßgeräten nicht entsprechen, wie größere Tanks, Tankwagen, Zement-
bottiche usw.