601
Zweiter Abschnitt.
Sonstige WBestimmungen.
1. Die im ersten Abschnitt festgesetzten Gebühren sind auch dann zu erheben,
wenn die Prüfung zu einer Beglaubigung nicht geführt hat. Mußte jedoch die
Prüfung schon nach einer äußerlichen Besichtigung abgelehnt werden, so werden
Gebühren nicht erhoben.
2. Ist die Prüfung mit besonderen Nebenarbeiten verbunden, wie Auseinander-
nehmen oder Zusammensetzen des Gegenstandes, Berichtigung, Herstellung vor-
läufiger Skalen usw., so können Zusatzgebühren bis zur Hälfte der Gebühren
erhoben werden.
3. Für Prüfungen, die zur Ausstellung eines Fehlerverzeichnisses mit be-
stimmten Zahlenangaben führen sollen, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Ge-
bühren erhoben.
4. Für Nachprüfungen werden die gleichen Gebühren erhoben wie für erste
Prüfungen.
5. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Prüfungen werden neben
den Gebühren die bestimmungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten sowie die aus
der Hin= und Rückbeförderung der Normale und Prüfungsmittel entstehenden
Kosten erhoben.
Weimar, den 10. Juli 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Im Auftrag:
Slebogt.
(Nr. 77.) [.Ministerialbekanntmachung, betr. Veränderungen in der Handhabung des Gesetzes
vom 12. April 1877 über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher-
ziehen in der Fassung des Gesetzes vom 7. April 1897.
Nachdem der Bundesrat des Deutschen Reichs die durch Bekanntmachungen des
" blatt Seit veröffent-
Reichskanzlers vom 3 (Reichs-Gesetzblatt Seite 259) veröff
85“