Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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lichten Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung laut Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 4. März 1912 (Reichs-Gesetzblatt Nr. 13, Seite 189) geändert 
bezw. ergänzt hat, sind in der Unterweisung vom 20. Dezember 1897 (Regierungs- 
blatt Seite 257) nachstehende Ergänzungen vorzunehmen: 
J. 
An 8 13 ist als dritter Absatz anzufügen: 
„Bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbe— 
scheins ist außerdem eine unaufgezogene Photographie des Gewerbetreibenden 
in Visitenkartenformat beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar 
sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,6 em haben und darf in der Regel 
nicht älter als fünf Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aus- 
sehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. 
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen (§ 60 4 Abs. 3 der Gewerbeord- 
nung) genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer 
nicht vorhanden ist, die eines Mitglieds.“ 
Dem letzten Absatz des § 14 ist anzufügen: 
„In jedem Falle der Ausstellung eines Wandergewerbescheins ist die 
von dem Gewerbetreibenden beigebrachte Photographie in der in der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 beschriebenen Weise und 
an der vorgeschriebenen Stelle (Seite 3 des Wandergewerbescheins) an- 
zubringen und abzustempeln.“ 
In 8 17 ist als Absatz 2 einzufügen: 
„In allen Fällen, in denen gleichzeitig ein Antrag auf Ausfertigung 
eines Wandergewerbescheins gestellt und der Gewerbeschein infolgedessen mit 
jenem verbunden wird, kann die Aushändigung nicht eher erfolgen, als bis 
die in § 13 Abs. 3 beschriebene Photographie beigebracht ist.“ 
In denselben Paragraphen ist als Absatz 5 einzufügen: 
„Die Nachsteuer im Steuerhinterziehungsverfahren ist von dem Steuer- 
pflichtigen, der noch keinen Wandergewerbeschein besitzt, obwohl er eines 
solchen bedarf, unerwartet der Beibringung seiner Photographie zu erheben, 
während ihm der Wandergewerbeschein jedenfalls erst nach der Beibringung 
der Photographie ausgehändigt werden darf.“
	        
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