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lichten Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung laut Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 4. März 1912 (Reichs-Gesetzblatt Nr. 13, Seite 189) geändert
bezw. ergänzt hat, sind in der Unterweisung vom 20. Dezember 1897 (Regierungs-
blatt Seite 257) nachstehende Ergänzungen vorzunehmen:
J.
An 8 13 ist als dritter Absatz anzufügen:
„Bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbe—
scheins ist außerdem eine unaufgezogene Photographie des Gewerbetreibenden
in Visitenkartenformat beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar
sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,6 em haben und darf in der Regel
nicht älter als fünf Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aus-
sehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen (§ 60 4 Abs. 3 der Gewerbeord-
nung) genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer
nicht vorhanden ist, die eines Mitglieds.“
Dem letzten Absatz des § 14 ist anzufügen:
„In jedem Falle der Ausstellung eines Wandergewerbescheins ist die
von dem Gewerbetreibenden beigebrachte Photographie in der in der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 beschriebenen Weise und
an der vorgeschriebenen Stelle (Seite 3 des Wandergewerbescheins) an-
zubringen und abzustempeln.“
In 8 17 ist als Absatz 2 einzufügen:
„In allen Fällen, in denen gleichzeitig ein Antrag auf Ausfertigung
eines Wandergewerbescheins gestellt und der Gewerbeschein infolgedessen mit
jenem verbunden wird, kann die Aushändigung nicht eher erfolgen, als bis
die in § 13 Abs. 3 beschriebene Photographie beigebracht ist.“
In denselben Paragraphen ist als Absatz 5 einzufügen:
„Die Nachsteuer im Steuerhinterziehungsverfahren ist von dem Steuer-
pflichtigen, der noch keinen Wandergewerbeschein besitzt, obwohl er eines
solchen bedarf, unerwartet der Beibringung seiner Photographie zu erheben,
während ihm der Wandergewerbeschein jedenfalls erst nach der Beibringung
der Photographie ausgehändigt werden darf.“