Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

40 (Zusammenlegungsgesetz.) 
18. September 1869 (Regierungsblatt S. 313) 
2. Juni 1870 (Regierungsblatt S. 41) 
dete Zuständigkeit des Bezirksausschusses auf die Spezialkommission über. Sind 
entsprechende Anträge bei Beginn des Zusammenlegungsverfahrens bereits gestellt, 
so sind die ergangenen Verhandlungen an die Spezialkommission abzugeben. 
(2) Die Zuständigkeit der Spezialkommission erstreckt sich über die in der 
Zusammenlegung begriffene Flur (Flurteil) soweit hinaus, als der Wasserlauf 
durch die Stauanlage beeinflußt wird. 
(3) Für das Verfahren, insbesondere auch für die zulässigen Rechtsmittel be- 
wendet es bei den Vorschriften des Art. II des angeführten Gesetzes mit der Maß- 
gabe, daß an die Stelle der in zweiter Instanz entscheidenden Behörde die General- 
kommission tritt. 
(4) Findet die Spezialkommission, daß durch Errichtung oder Anderung einer 
Stauanlage Landeskulturinteressen nicht betroffen oder doch nicht beeinträchtigt wer- 
den, so kann sie die Verhandlungen an den Bezirksausschuß zur Wahrnehmung 
des weiteren abgeben. 
der Gewerbeordnung vom 
  
begrün- 
15. 
Sind Ortsverbindungswege als gemeinschaftliche Anlagen (88 101 bis 104) 
auszuweisen oder nach der Ausweisung zu verändern, so hat die Spezialkommission 
die über deren Richtung, Lage, Breite und Gefällverhältnisse erforderlichen Fest- 
stellungen zu treffen, sich aber zuvor hierüber mit dem Bezirksdirektor ins Ein- 
vernehmen zu setzen. Ist ein Einverständnis zwischen dem Bezirksdirektor und 
der Spezialkommission nicht zu erzielen, so entscheidet die Generalkommission. 
8 16. 
Die Bestimmungen über die Herstellung, Bepflanzung, Unterhaltung und 
Benutzung ausgewiesener Ortsverbindungswege einschließlich der Seitengräben und 
der im Zuge solcher Wege zu erbauenden Brücken unterliegen der Zuständigkeit 
der Zusammenlegungsbehörden, soweit es zur Durchführung der Zusammenlegung 
erforderlich ist; im übrigen sind diese Bestimmungen von den zuständigen Ver- 
waltungsbehörden zu treffen. 
§ 17. 
(1) Soll als Folge eines nach §5 Abs. 1 von den Zusammenlegungs- 
behörden gefaßten Beschlusses eine Abänderung bestehender Gemeindebezirke herbei-
	        
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