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nach dem Dienstalter jüngste dieser Richter des Oberlandesgerichts tritt in den
Gerichtshof nur dann ein, wenn ohne ihn die Zahl der Mitglieder eine gerade sein
würde. An die Stelle des Oberreichsanwaltes tritt ein von der Gesamtheit der
Regierungen ernannter Kommissar.
4. Wird gegen ein auf die Dauer seines Hauptamtes zum ständigen oder
nichtständigen Richter ernanntes Mitglied in seinem Hauptamt die vorläufige Dienst-
enthebung verfügt, so tritt für deren Dauer die vorläufige Enthebung von seiner
Tätigkeit als Richter bei dem Oberverwaltungsgericht ohne weiteres ein.
Artikel 8.
1. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts (Art. 3) und dessen sonstige
Beamte werden in einer durch die Geschäftsordnung (Art. 44 Abs. 1) näher fest-
zustellenden Weise vereidigt. Sie gelten mit Ausnahme der nichtständigen Richter
infolge ihrer Anstellung in allen beteiligten Staaten als staatsangehörig. Sie sind
den Gesetzen des Großherzogtums unterworfen, soweit nicht in diesem Staatsver-
trag ein anderes bestimmt ist.
2. Die auf die Anstellung, die Versetzung in den Warte= oder Ruhestand und
auf Entlassung sich beziehenden Urkunden werden für den Präsidenten, die Senats-
präsidenten, die ständigen Richter und für die Gerichtsschreiberei-, Rechnungs-, Kasse-
und Archivbeamten von jeder Regierung mit Bezugnahme auf die Beschlußfassung
der Gesamtheit stempel= und kostenfrei ausgefertigt. Durch die Behändigung auch
nur einer der Urkunden wird die Wirksamkeit der darin enthaltenen Verfügung
gegenüber allen Regierungen begründet. Für die etwaigen Gehilfen dieser Beamten
und für das Unterpersonal werden diese Urkunden stempel= und kostenfrei namens
sämtlicher Regierungen durch den Präsidenten ausgefertigt.
II. Innere VBerwaltung. Anterhaltungsaufwand. Aufsichtsführung.
Artikel 9.
1. Die Gesamtheit der beteiligten Regierungen übt die Aufsicht über das
Oberverwaltungsgericht aus und beschließt in allen, das Oberverwaltungsgericht
betreffenden Angelegenheiten, deren Beratung tunlichst in Konferenzen durch Bevoll-
mächtigte geschieht.
2. Mit Ausnahme der in dem Art. 12 Abs. 3 und 47 genannten Fälle
wird über Angelegenheiten, in denen eine Vereinbarung nicht zustande kommt, durch