Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Oberverwaltungsgericht.) 609 
nach dem Dienstalter jüngste dieser Richter des Oberlandesgerichts tritt in den 
Gerichtshof nur dann ein, wenn ohne ihn die Zahl der Mitglieder eine gerade sein 
würde. An die Stelle des Oberreichsanwaltes tritt ein von der Gesamtheit der 
Regierungen ernannter Kommissar. 
4. Wird gegen ein auf die Dauer seines Hauptamtes zum ständigen oder 
nichtständigen Richter ernanntes Mitglied in seinem Hauptamt die vorläufige Dienst- 
enthebung verfügt, so tritt für deren Dauer die vorläufige Enthebung von seiner 
Tätigkeit als Richter bei dem Oberverwaltungsgericht ohne weiteres ein. 
Artikel 8. 
1. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts (Art. 3) und dessen sonstige 
Beamte werden in einer durch die Geschäftsordnung (Art. 44 Abs. 1) näher fest- 
zustellenden Weise vereidigt. Sie gelten mit Ausnahme der nichtständigen Richter 
infolge ihrer Anstellung in allen beteiligten Staaten als staatsangehörig. Sie sind 
den Gesetzen des Großherzogtums unterworfen, soweit nicht in diesem Staatsver- 
trag ein anderes bestimmt ist. 
2. Die auf die Anstellung, die Versetzung in den Warte= oder Ruhestand und 
auf Entlassung sich beziehenden Urkunden werden für den Präsidenten, die Senats- 
präsidenten, die ständigen Richter und für die Gerichtsschreiberei-, Rechnungs-, Kasse- 
und Archivbeamten von jeder Regierung mit Bezugnahme auf die Beschlußfassung 
der Gesamtheit stempel= und kostenfrei ausgefertigt. Durch die Behändigung auch 
nur einer der Urkunden wird die Wirksamkeit der darin enthaltenen Verfügung 
gegenüber allen Regierungen begründet. Für die etwaigen Gehilfen dieser Beamten 
und für das Unterpersonal werden diese Urkunden stempel= und kostenfrei namens 
sämtlicher Regierungen durch den Präsidenten ausgefertigt. 
II. Innere VBerwaltung. Anterhaltungsaufwand. Aufsichtsführung. 
Artikel 9. 
1. Die Gesamtheit der beteiligten Regierungen übt die Aufsicht über das 
Oberverwaltungsgericht aus und beschließt in allen, das Oberverwaltungsgericht 
betreffenden Angelegenheiten, deren Beratung tunlichst in Konferenzen durch Bevoll- 
mächtigte geschieht. 
2. Mit Ausnahme der in dem Art. 12 Abs. 3 und 47 genannten Fälle 
wird über Angelegenheiten, in denen eine Vereinbarung nicht zustande kommt, durch
	        
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