610 (Oberverwaltungsgericht.)
Mchrheitsbeschlüsse entschieden. Von den beteiligten Regierungen stehen dem Groß-
herzogtum Sachsen drei, den Herzogtümern je zwei, den Fürstentümern je eine
Stimme zu. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der geschäftsführenden
Regierung (Art. 14) den Ausschlag.
Artikel 10.
Können die beteiligten Regierungen sich über die Wahl des Präsidenten, eines
Senatspräsidenten, eines ständigen Mitglieds oder eines anderen von ihnen anzu-
stellenden Beamten (Art. 6 Abs. 2) nicht einigen, so werden die in Vorschlag
gebrachten Personen zur Wahl gestellt. Ergibt der erste Wahlgang für keinen der
zur Wahl Gestellten eine die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Art. 9 Abs. 2)
übersteigende Zahl, so werden die beiden, die die meisten Stimmen erhalten haben,
zur engeren Wahl gestellt.
Artikel 11.
1. Bei dem Oberverwaltungsgericht wird eine Kasse errichtet, aus der alle per-
sönlichen und sachlichen Aufwände des Gerichts, einschließlich der Gehälter, Warte-
und Ruhegehälter der gemeinschaftlichen Beamten (Art. 3 Abs. 1 und Art. 6),
der ihren Hinterbliebenen zustehenden Pensionen und der an nichtständige Richter
für die Vertretung ständiger Richter (Art. 5 Abs. 2) zu zahlenden Vergütungen
bestritten werden.
2. Wird ein gemeinschaftlicher Beamter, der vor seiner Anstellung bei dem
Oberverwaltungsgericht pensionsberechtigter Beamter eines der vertragsschließenden
Staaten war, in den Warte= oder Ruhestand versetzt, so hat dieser Staat der
Kasse des Oberverwaltungsgerichts den Teil des Warte= oder Ruhegehalts zu er-
statten, den der Beamte nach Landesrecht bis zu seiner Ernennung als Beamter
des Oberverwaltungsgerichts erdient gehabt haben würde, wenn er zu jener Zeit
in den Warte= oder Ruhestand versetzt worden wäre.
Artikel 12.
1. In die Kasse des Oberverwaltungsgerichts fließen die von ihm berechneten
Kosten und festgesetzten Geldstrafen sowie die Beträge, welche zur Großherzoglichen
Staatskasse als Staatssteuer auf die aus der Oberverwaltungsgerichtskasse gezahlten
Gehälter und Vergütungen vereinnahmt worden sind. ·
2. Soweit die der Kasse zugewiesenen Einnahmen den aus ihr zu bestreiten-
den Aufwand nicht decken, wird dieser durch Zuschüsse der beteiligten Staaten auf—