Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

312 (Oberverwaltungsgericht.) 
2. Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 
a) daß die angefochtene Entscheidung auf Nichtanwendung oder auf un- 
richtiger Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von 
den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen, 
beruhe oder 
b) daß das Verfahren an einem Mangel leide, der für die Entscheidung von 
wesentlicher Bedeutung gewesen ist. 
Artikel 16. 
1. Das Oberverwaltungsgericht ist nach Maßgabe der landesgesetzlichen Be- 
timmungen zuständig für die Klage gegen die in letzter Instanz ergangenen Ent- 
cheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden (Anfechtungsklage). 
2. Die Klage kann nur darauf gestützt werden: 
a) daß die in letzter Instanz ergangene Entscheidung oder Verfügung durch 
Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, ins- 
besondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit er- 
lassenen Verordnungen den Kläger in seinen Rechten verletze, oder 
b) daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die 
Behörden zum Erlasse der Entscheidung oder Verfügung berechtigt haben 
würden. 
3. Richtet sich die Klage gegen die Androhung eines Zwangsmittels, das zur 
Ourchführung von Anordnungen dienen soll, so erstreckt sie sich zugleich auf diese 
Anordnungen, sofern letztere für sich nicht bereits unanfechtbar geworden sind. 
4. Die Revision (Art. 15) und die Klage können nicht neben= oder nach- 
inander zur Anwendung kommen. 
Artikel 17. 
Das Oberverwaltungsgericht ist zuständig für die im § 11 Abs. 2 des Ein- 
ührungsgesetzes vom 27. Januar 1877 zum Gerichtsverfassungsgesetz bezeichnete 
Vorentscheidung, soweit sie durch die Landesgesetzgebung zugelassen ist. 
Artikel 18. 
Durch Landesgesetz kann auch die Entscheidung in Dienststrafsachen dem Ober- 
rerwaltungsgericht übertragen und bestimmt werden, daß das landesgesetzlich vor- 
geschriebene Dienststrafverfahren Anwendung zu finden habe.
	        
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