(Oberverwaltungsgericht.) 613
Artikel 19.
Weitere Zuständigkeiten des Oberverwaltungsgerichts können durch Landesgesetz
begründet werden, wenn alle beteiligten Regierungen sich damit einverstanden erklären.
W. Gerfahren.
A. Allgemeine Vorschriften.
Artikel 20.
1. In der mündlichen Verhandlung entscheidet das Oberverwaltungsgericht in
der Besetzung von fünf, in allen anderen Fällen in der Besetzung von drei Mit-
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
2. Bei der Besetzung mit fünf Mitgliedern muß ein nichtständiger Richter
aus dem Staate mitwirken, aus dem die Sache an das Oberverwaltungsgericht er-
wachsen ist.
3. Mehr als ein nichtständiger Richter darf unbeschadet der Bestimmung im
Art. 5 Abs. 2 an den Verhandlungen und Entscheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts nicht teilnehmen.
4. Verfügungen, die nur die Leitung des Verfahrens betreffen, kann der Vor-
sitzende allein erlassen.
Artikel 21.
1. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und
Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts ent-
sprechende Anwendung.
2. Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet das Oberverwaltungsgericht ohne
mündliche Verhandlung.
Artikel 22.
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache, über
die Offentlichkeit, über die Sitzungspolizei und über die Beratung und Abstimmung
finden entsprechende Anwendung.
Artikel 23.
Die Fristen im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sind Ausschluß-
fristen und beginnen bei verkündeten Entscheidungen mit der Verkündung, im
übrigen mit der Zustellung. Auf die Berechnung der Fristen und für die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Fristen sind die Be-
stimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
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