614 (Oberverwaltungsgericht.)
Artikel 24.
Die Bestimmung der Fristen für die Anbringung der Revision und der Klage
bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Artikel 25.
1. In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht können sich die Be-
teiligten — unbeschadet der Befugnis des Gerichts, ihr persönliches Erscheinen an-
zuordnen — durch Bevollmächtigte vertreten lassen. In der mündlichen Ver-
handlung können sie mit Beiständen erscheinen.
2. Bevollmächtigte und Beistände, welche die Vertretung vor Gericht geschäfts-
mäßig betreiben, können zurückgewiesen werden. Auf Rechtsanwälte findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
Artikel 26.
Zur Wahrung des öffentlichen Interesses kann die Ministeriolbehörde des
Staates, aus dem die Sache an das Oberverwaltungsgericht erwachsen ist, einen
Vertreter bestellen. Auf Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht vorzulegen.
Er ist berechtigt, auch schriftliche Anträge zu stellen.
Artikel 27.
1. Will das Oberverwaltungsgericht in einer Rechtsfrage von einer früheren
Entscheidung abweichen, so ist die Rechtsfrage zur Entscheidung in einer Gesamt-
sitzung des Oberverwaltungsgerichts zu verweisen.
2. In der Sache selbst erkennt das Oberverwaltungsgericht auf Grund der
in dem Gesamtbeschlusse getroffenen Entscheidung der Rechtsfrage in seiner gewöhn-
lichen Besetzung.
3. An den Gesamtsitzungen nehmen der Präsident, die etwaigen Senats-
präsidenten, alle ständigen Richter und ein nichtständiger Richter aus dem Staate
teil, aus dem die Sache an das Oberverwaltungsgericht erwachsen ist. Zu einem
Beschluß ist die Teilnahme von mindestens zwei Drittel und nicht weniger als
fünf der teilnahmeberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit
gibt der Vorsitzende den Ausschlag.