Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 41 
geführt werden, so findet der Art. 4 der Gemeindeordnung vom 17. April 1895 
(Regierungsblatt S. 145) keine Anwendung, vielmehr befindet über die Anderung 
das Staatsministerium, dessen Entschließung der Bezirksdirektor nach Gehör der 
Gemeinden einzuholen hat. 
(2) Soweit eine Anderung von Gemeindebezirksgrenzen zugleich eine Anderung 
der Landesgrenze in sich schließt, bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
(3) Über Abänderungen von Flurgrenzen, die eine Veränderung von Gemeinde- 
bezirken nicht in sich schließen, entscheiden lediglich die Zusammenlegungsbehörden. 
8 18. 
(1) Die Zusammenlegungsbehörden sind auch zur Entscheidung über solche 
Streitigkeiten zuständig, die aus Anlaß der von ihnen von Amts wegen zu be- 
treibenden erstmaligen Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen zwischen den bei der 
Zusammenlegung Beteiligten und dritten Personen, insbesondere solchen, die die 
Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen übernommen haben, unmittelbar oder 
mittelbar entstehen. 
(2) Die Vorschriften des § 11 finden entsprechende Anwendung. 
8 19. 
Die Zusammenlegungsbehörden sind für die Durchführung der nach den 
Vorschriften des § 6 zulässigen Enteignung von Grundeigentum zuständig. Auf 
die Enteignung und das Enteignungsverfahren finden die §§ 186 bis 207, 239, 
240, 241 Abs. 1, 242 bis 246 des Berggesetzes vom 1. März 1905 (Regierungs- 
blatt S. 63) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des 
Bergamts die Spezialkommission und an Stelle des Staatsministeriums und der 
Revisionskommission die Generalkommission tritt. 
8 20. 
(1) Die Zusammenlegungsbehörden sind zuständig, für die Dauer des Ver- 
fahrens Vorschriften über die Bewirtschaftung von Grundstücken, die zur Zu- 
sammenlegung gezogen sind, zu erlassen, wenn deren Verschlechterung durch eine 
unwirtschaftliche Behandlung zu befürchten ist. 
(2) Sie sind ferner zuständig, bei Streitigkeiten über solche Grundstücke oder 
dingliche Rechte, die zum Verfahren gezogen sind, zu bestimmen, wie es bis zur 
Erledigung der Streitigkeiten mit dem Besitz, der Verwaltung und der Nutzung 
des Streitgegenstandes zu halten ist.
	        
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