Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Oberverwaltungsgericht.) 617 
Beteiligten angetreten haben oder nicht. Auch kann es — geeignetenfalls schon 
vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung — Untersuchungen an Ort und 
Stelle veranlassen, Zeugen und Sachverständige laden und vernehmen. 
2. Das Oberverwaltungsgericht kann die Beweiserhebung durch eins seiner 
Mitglieder oder auch durch eine zu diesem Zwecke zu ersuchende Verwaltungs= oder 
Gerichtsbehörde bewirken lassen. 
3. Der Beweis durch Eideszuschiebung ist ausgeschlossen. Dagegen kann den 
Beteiligten der Eid auferlegt werden. 
4. Im übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die 
Beweisaufnahme entsprechende Anwendung. 
Artikel 36. 
Das Gericht kann zur Verhandlung über eine Anfechtungsklage auf Antrag 
oder von Amts wegen die Beiladung Dritter, deren rechtliches Interesse durch die 
Entscheidung berührt wird, verfügen. Durch die Beiladung werden sie Beteiligte. 
Die Beiladung kann auch noch nach einer mündlichen Verhandlung, die nicht zum 
Erlasse der Entscheidung geführt hat, stattfinden. 
Artikel 37. 
1. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach seiner freien aus dem ganzen Inhalt 
der Verhandlungen und dem Ergebnis der etwaigen Beweisaufnahme geschöpften 
Überzeugung und ist an die von den Beteiligten gestellten Anträge nicht gebunden. 
2. Die Entscheidung darf nur die bei dem Verfahren Beteiligten und die 
von ihnen erhobenen Ansprüche betreffen. 
3. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. 
4. Die Entscheidungen ergehen unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse. 
Artikel 38. 
1. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist die Entscheidung über die 
Kosten des Verfahrens zu verbinden. 
2. An Gebühren wird ein Pauschsatz erhoben, der 150 -x nicht überschreiten 
darf. Der Tarif zur Berechnung der Gebühren wird in der Kostenordnung (Art. 12 
Abs. 3) aufgestellt. 
3. Die Kostenordnung trifft auch die näheren Bestimmungen wegen Tragung 
und Erstattung der Kosten. Die Vorschriften in den §§ 91 Abf. 1, 95, 96, 100,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.