618 (Oberverwaltungsgericht.)
102 Abs. 1 und 2, 278 Abs. 2, 283 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sind
entsprechend anzuwenden.
4. Die Kostenordnung trifft auch Bestimmungen über die Festsetzung der
Kosten, über Gebührenfreiheit, über Erteilung des Armenrechts und über Nieder-
schlagung und Stundung von Kosten.
5. Die Gebühren der Anwälte regeln sich nach den Gesetzen des Staates, aus
dem die Sache an das Oberverwaltungsgericht erwachsen ist.
Artikel 39.
1. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung für
unrichtig, so hebt es diese auf und verweist die Sache zur Entscheidung an das
Verwaltungsgericht oder an die Verwaltungsbehörde zurück. Das Oberverwaltungs-
gericht kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie spruchreif ist.
2. Im Falle der Zurückweisung ist das Verwaltungsgericht oder die Ver-
waltungsbehörde an die Beurteilung gebunden, welche der Aufhebung zugrunde
gelegt ist.
Artikel 40.
1. Der Vorsitzende verkündet die auf Grund der mündlichen Verhandlung
gefaßten Entscheidungen oder Beschlüsse in öffentlicher Sitzung.
2. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung ist jedem Beteiligten und, sofern
ein besonderer Vertreter nach Art. 26 bestellt war, auch diesem zuzustellen. Kann
eine Entscheidung oder ein Beschluß nicht in dem Termin, in welchem die münd-
liche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet werden, so genügt die Zustellung.
Artikel 41.
1. Gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts steht sowohl den Be-
teiligten als auch der Ministerialbehörde des Staates, aus dem die Sache an das
Oberverwaltungsgericht erwachsen ist, der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens zu.
2. Auf den Antrag finden die §§ 579 bis 583 und 586 der Zivilprozeß-
ordnung entsprechende Anwendung. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach
den für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Bestimmungen.
3. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich zu stellen.
Wird dem Antrage stattgegeben, so ist unter Aufhebung der angefochtenen Ent-