(Oberverwaltungsgericht.) 619
scheidung des Oberverwaltungsgerichts anderweit zu erkennen. Der Antrag hat
keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann das Oberverwaltungsgericht, wenn die
Vollstreckung einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde,
auf Antrag die einstweilige Einstellung der Vollstreckung sowie die Aufhebung der
bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln anordnen. Die Anordnung kann von
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Artikel 42.
1. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden der beteiligten Staaten haben
Ersuchen des Oberverwaltungsgerichts gebührenfrei zu erledigen.
2. Die baren Auslagen sind der ersuchten Behörde zu erstatten. Schreib-
und Postgebühren bleiben dabei außer Ansatz.
3. Die Ministerien der beteiligten Staaten werden dem Oberverwaltungsgericht
auf Ersuchen Auskunft geben und Akten mitteilen.
Artikel 43.
Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts werden durch die Landes-
behörden nach den bestehenden Vorschriften vollstreckt.
Artikel 44.
1. Soweit nicht in diesem Vertrage Bestimmungen getroffen sind, wird das
Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht durch eine Geschäftsordnung geregelt,
die von dem Oberverwaltungsgericht auszuarbeiten und von der Gesamtheit der
beteiligten Regierungen nach Beschlußfassung gemäß Art. 9 Abs. 2 zu bestätigen ist.
2. Die Geschäftsordnung und die Kostenordnung sind in den amtlichen
Gesetz= und Verordnungsblättern zu veröffentlichen.
V. Schlußbestimmungen.
Artikel 45.
Bei gemeinsamen Angelegenheiten, insbesondere behufs Abgabe von Gutachten
an die Gesamtheit der beteiligten Regierungen, kann auf Anordnung des Präsidenten
Beratung und Beschlußfassung des Oberverwaltungsgerichts in Gesamtsitzungen
(Art. 27) stattfinden. Zu solchen Gesamtsitzungen sind die nichtständigen Mitglieder
nur insoweit zuzuziehen, als die Regierung, von der sie ernannt sind, dies verlangt.