Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Oberverwaltungsgericht.) 619 
scheidung des Oberverwaltungsgerichts anderweit zu erkennen. Der Antrag hat 
keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann das Oberverwaltungsgericht, wenn die 
Vollstreckung einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde, 
auf Antrag die einstweilige Einstellung der Vollstreckung sowie die Aufhebung der 
bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln anordnen. Die Anordnung kann von 
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 
Artikel 42. 
1. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden der beteiligten Staaten haben 
Ersuchen des Oberverwaltungsgerichts gebührenfrei zu erledigen. 
2. Die baren Auslagen sind der ersuchten Behörde zu erstatten. Schreib- 
und Postgebühren bleiben dabei außer Ansatz. 
3. Die Ministerien der beteiligten Staaten werden dem Oberverwaltungsgericht 
auf Ersuchen Auskunft geben und Akten mitteilen. 
Artikel 43. 
Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts werden durch die Landes- 
behörden nach den bestehenden Vorschriften vollstreckt. 
Artikel 44. 
1. Soweit nicht in diesem Vertrage Bestimmungen getroffen sind, wird das 
Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht durch eine Geschäftsordnung geregelt, 
die von dem Oberverwaltungsgericht auszuarbeiten und von der Gesamtheit der 
beteiligten Regierungen nach Beschlußfassung gemäß Art. 9 Abs. 2 zu bestätigen ist. 
2. Die Geschäftsordnung und die Kostenordnung sind in den amtlichen 
Gesetz= und Verordnungsblättern zu veröffentlichen. 
V. Schlußbestimmungen. 
Artikel 45. 
Bei gemeinsamen Angelegenheiten, insbesondere behufs Abgabe von Gutachten 
an die Gesamtheit der beteiligten Regierungen, kann auf Anordnung des Präsidenten 
Beratung und Beschlußfassung des Oberverwaltungsgerichts in Gesamtsitzungen 
(Art. 27) stattfinden. Zu solchen Gesamtsitzungen sind die nichtständigen Mitglieder 
nur insoweit zuzuziehen, als die Regierung, von der sie ernannt sind, dies verlangt.
	        
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