626 (Oberverwaltungsgericht.)
Offentliche Abgaben und Lasten im Sinne der Vorschrift des Absatz 1 sind
auch die Abgaben für die Herstellung und Unterhaltung von Straßen und Plätzen,
die Abgaben für die Kanalisation, die Besitzveränderungsabgaben, sowie die anderen
Abgaben und Lasten für gemeinnützige Zwecke ähnlicher Art.
Die Revision ist auch zulässig, wenn durch Ortsstatut Entscheidungen der
im Absatz 1 bezeichneten Art als endgültig bezeichnet sind oder ihre Anfechtbarkeit
in anderer Weise ausgeschlossen ist.
Unberührt bleiben die Vorschriften des Art. 142 der Gemeindeordnung.
83.
Die Revision ist zulässig gegen die Entscheidungen der Kircheninspektion
wegen der Heranziehung zu den kirchlichen Umlagen in den evangelischen Kirch-
gemeinden.
84.
Die Revision ist zulässig gegen die Entscheidungen der Immediatkommission
für das katholische Kirchen= und Schulwesen wegen der Heranziehung zu den kirch-
lichen Umlagen in den katholischen Kirchgemeinden.
§ 5.
Die Revision ist zulässig gegen die Verteilung der von den Judengemeinden
und Juden aufzubringenden Beiträge zur Besoldung des Landrabbiners. Die
Frist zur Einlegung der Revision beginnt mit dem Ablauf der Frist zur Aus-
legung des Heberegisters.
86.
Die Anfechtungsklage ist zulässig gegen alle polizeilichen Verfügungen, die
nach den geltenden Gesetzen mit einem weiteren Rechtsmittel nicht angefochten
werden können.
Ausgenommen sind die Verfügungen, die auf den Berggesetzen und den Ge—
setzen über die Bekämpfung von Viehseuchen und über die Beseitigung der Tier-
kadaver beruhen.
§ 7.
Die Anfechtungsklage ist zulässig gegen alle in letzter Instanz erlassenen Ent-
scheidungen in Angelegenheiten, für deren Entscheidung nach den Reichsgesetzen