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das Verwaltungsstreitverfahren oder das Verfahren nach den 8§§ 20, 21 der
Gewerbeordnung zugelassen oder vorgeschrieben ist.
Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage gegen die Entscheidungen über Er-
teilung der gesetzlich erforderlichen Approbation, Genehmigung oder Erlaubnis zu
einem Gewerbebetriebe, sowie über Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung
gewerblicher Anlagen nach den §§ 16 bis 25 der Gewerbeordnung und über die Unter-
sagung eines Gewerbebetriebes nach § 27 der Gewerbeordnung.
88.
Die Anfechtungsklage ist zulässig gegen die auf Grund der Gemeindeordnung
oder auf Grund von Ortsgesetzen und Ortsstatuten über Gemeindeangelegenheiten
in zweiter Instanz und gemäß Art. 65 der Gemeindeordnung erlassenen Ent-
scheidungen des Bezirksausschusses, auch wenn sie in der Gemeindeordnung, im
Ortsgesetz oder Ortsstatut ausdrücklich als endgiltig bezeichnet sind.
Die Anfechtungsklage ist zulässig gegen die auf dem gleichen Grunde er-
lassenen Entscheidungen des Staatsministeriums, sofern es über eine Berufung
oder Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bezirksausschusses erkannt hat.
Sie ist weiter zulässig gegen die gemäß Art. 169 Ziff. 1 und 2 der
Gemeindeordnung gegen Mitglieder des Gemeindevorstandes und einzelne Mit-
glieder des Gemeinderats erlassenen Entscheidungen des Staatsministeriums.
Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Staats-
ministeriums im Falle des Art. 74 Abs. 3 der Gemeindeordnung.
8 9.
Das Oberverwaltungsgericht ist zuständig in Dienststrafsachen nach Maß-
gabe des Staatsbeamtengesetzes vom 21. Juni 1909. Die Bestimmungen des
Staatsbeamtengesetzes über das Dienststrafverfahren finden Anwendung.
8 10.
Das Oberverwaltungsgericht ist zuständig nach Maßgabe des § 77 des Ge-
setzes über die Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen
vom 3. März 1909. Es ist innerhalb eines Monats durch schriftlichen Antrag
des Versicherten anzurufen. Die Frist ist eine Ausschlußfrist und beginnt mit
der Eröffnung des angefochtenen Schätzungsergebnisses. Auf die Berechnung der
Frist und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anzuwenden.