628 (Oberverwaltungsgericht.)
11.
Die Revision und die Anfechtungsklage (Staatsvertrag Art. 15, 16) sind
binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat anzubringen. Die Frist beginnt
bei verkündeten Entscheidungen mit der Verkündung, im übrigen mit der Zu-
stellung. Auf die Berechnung der Fristen und für die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen sind die Bestimmungen der
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 12.
Soweit Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden bei dem
Oberverwaltungsgericht angefochten werden können, ist eine andere Anfechtung im
Verwaltungs= und im Rechtswege ausgeschlossen.
8 13.
Soweit die Entscheidungen des Bezirksausschusses bei dem Oberverwaltungs-
gericht angefochten werden können, steht das Anfechtungsrecht auch dem Bezirks-
direktor zu.
§ 14.
Die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte vor dem Oberverwaltungsgericht ist
nach den Vorschriften der deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte zu ver-
güten. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgerichte ist dem Verfahren vor
dem Oberlandesgerichte gleichzuachten.
15.
Durch Höchste Verordnung wird bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.
Für Entscheidungen und Verfügungen, die vor diesem Zeitpunkte den Beteiligten
eröffnet oder zugestellt worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Wilhelmsthal, am 10. Juli 1912.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.
Druck: Welmarischer Derlag G. m. b. U. Iin Weimar.