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VI. Die Genehmigung nach § 499 Abs. 2 in Verbindung mit § 119 Abs. 2
erteilt das Bergamt.
Für Betriebe, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen, werden
die Geschäfte, die nach § 1580 Abs. 1 und 2 dem Versicherungs-
amt übertragen sind, durch das Bergamt wahrgenommen. Die Be-
stimmung im § 1580 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
VII. Als Behörde, der die in den §§ 799 und 839 vorgeschriebenen Nach-
weise vorzulegen sind, wird der Gemeindevorstand bestimmt.
VIII. Anträge auf die Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
sind an das Versicherungsamt zu richten (§§ 1613 bis 1615), können
aber mit der Wirkung der 8§§ 1256, 1263 auch bei dem Gemeinde-
vorstand des Wohnorts oder letzten Beschäftigungsorts gestellt werden.
Der Gemeindevorstand hat die Anträge mit den eingereichten Beweis-
stücken unverzüglich an das zuständige Versicherungsamt weiter zu geben.
Weimar, den 17. Juli 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Im Auftrag:
Slevogt.
(Nr. 83.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte
vom 20. Dezember 1911.
Zur Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911
(Reichsgesetzblatt S. 989) bestimmen wir als oberste Verwaltungsbehörde im Ein-
vernehmen mit dem Großherzoglichen Ministerialdepartement der Finanzen folgendes:
J.
Auf Grund von § 321:
1. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium, Departement
des Innern.
2. Untere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor.
3. Ortspolizeibehörde und Gemeindebehörde ist der Gemeindevorstand.