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II.
Auf Grund von 8§242 Abs. 2;
Für Betriebe, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen, werden die Geschäfte,
die nach § 242 Abs. 1 der Ortspolizeibehörde übertragen sind, durch das Bergamt
wahrgenommen.
III.
Auf Grund von 854 Abs. 2.
Bescheinigungen über Krankheitszeiten sind durch die Gemeindevorstände aus-
zustellen.
IV.
Auf Grund von § 180:
Besteht der Entgelt nur aus Sachbezügen, so ist der Arbeitgeber berechtigt,
Abzüge davon zu machen, deren Wert dem Beitragsteile des Versicherten entspricht.
Für die Berechnung dieses Werts sind die nach § 2 Abs. 2 festgesetzten Ortspreise
maßgebend. Die Befugnis des Arbeitgebers, solche Abzüge zu machen, besteht
nicht, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber seinen Anteil in bar erstattet.
Wird der Entgelt von Dritten gewährt, so ist der Versicherte verpflichtet,
seinen Beitragsteil dem Arbeitgeber in bar zu erstatten, wenn dieser ihm nach-
weist, daß er den vollen Beitragsteil entrichtet hat.
V.
Auf Grund von §194 Abs. 1:
1. Die Aufnahmekarten und die Versicherungskarten werden ausgestellt
a) für diejenigen Personen, die einer Orts-, Land-, Betriebs-, Bau-,
Innungs= oder knappschaftlichen Krankenkasse oder der Gemeindekranken-
versicherung angehbren, durch deren Organe,
b) im übrigen durch die Gemeindevorstände.
2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Stelle, in deren Bezirk der
Versicherte bei der Antragstellung beschäftigt ist. Wohnt er nicht an seinem
Beschäftigungsort oder übt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus,
so ist auch die Stelle zur Ausgabe der Karten verpflichtet, in deren Bezirk er
wohnt oder sich aufhält. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland,
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