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lichen Hauses (§§ 95, 97 des St GB., Gesetz vom 17. Februar 1908
— Reichs-Gesetzblatt S. 25),
durch Erkenntnis eines Großherzoglichen Gerichts verurteilt worden sind,
diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden erlassen.
II. Gleichen Erlaß wollen Wir allen Personen erteilen, welche bis zum heutigen
Tage einschließlich
27. Dezember 1870
1. wegen Vergehen gegen das Gesetz vom * . und das Ge-
setz vom 26. März 1879, falls nicht der Erschwerungsgrund des § 11
Ziff. 12 des ersteren Gesetzes gegen sie Anwendung gefunden hat,
2. wegen Beleidigungen im Sinne des § 196 des St G B.,
3. wegen der mittels der Presse begangenen oder im Reichsgesetz über die
Presse vom 7. Mai 1874 mit Strafe bedrohten Vergehen und Über—
tretungen, mit Ausnahme der durch die Presse begangenen Beleidigungen
im Sinne der §§ 185, 186, 187, 189 des St GB.,
4. wegen Vergehen gegen die §§ 123, 130, 130%, 131, 137, 201, 203,
205, 230, 241, 24886, 26486, 303, 316, 328, 330 des St GB.,
5. wegen Vergehen gegen die §§ 242, 246, 247, 257, 258 Ziffer 1, 259,
263, 288, 289 des St GB., wenn diese Personen wegen Verbrechens
oder Vergehens früher noch nicht rechtskräftig verurteilt worden sind,
6. wegen Ubertretungen
durch Urteil oder Strafbefehl eines Großherzoglichen Gerichts oder durch
Straffestsetzung einer Polizeibehörde zu Gefängnisstrafen, Handarbeits-
strafen, Festungshaftstrafen, Haftstrafen, Geldstrafen oder Verweis ver-
urteilt worden sind, sofern die Gefängnis-, Handarbeits= oder Festungs-
haftstrafen die Dauer von 2 Monaten und die Geldstrafen den Betrag
von 300 = nicht übersteigen.
III. Ein Straferlaß nach Ziffer I oder II soll jedoch nur eintreten, wenn die
Verurteilung spätestens am 4. August 1912 rechtskräftig wird.